Die Regierung korrigiert ihre Arbeitsmarktreform: Während der Zuverdienst für Arbeitslose ab 2026 weitgehend gestrichen wird, sollen AMS-Kursteilnehmer nun doch weiter geringfügig arbeiten dürfen.
Ab Jänner 2026 wird der Zuverdienst für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe grundsätzlich gestrichen. Nach dem ursprünglichen Reformplan dürfen künftig nur noch über 50-Jährige mit Langzeitarbeitslosigkeit sowie Menschen mit mindestens 50-prozentiger Behinderung geringfügig dazuverdienen. Die bisherige Regelung, die einen monatlichen Zuverdienst von bis zu 551,10 Euro ohne Leistungsverlust ermöglicht, bleibt noch bis Ende 2025 in Kraft.
Die Reform hätte jedoch unbeabsichtigt auch jene Personen betroffen, die während einer AMS-Schulung einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Mehr als 3.000 Menschen wären davon betroffen gewesen, darunter Teilnehmer von Fachkursen oder Empfänger des Pflegestipendiums. Das Arbeitsministerium plant nun, diese Regelungslücke zu schließen.
Für Personen in Aus- oder Weiterbildungen mit einer Mindestdauer von vier Monaten soll eine Ausnahmeregelung geschaffen werden. Ein entsprechender Initiativantrag liegt bereits vor und wird derzeit mit ÖVP, SPÖ und NEOS abgestimmt.
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Ausnahmen ab 2026
Ab 2026 bleibt die Möglichkeit zum geringfügigen Zuverdienst für bestimmte Personengruppen erhalten: Wer mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Hauptbeschäftigung durchgehend geringfügig tätig war und diese Nebentätigkeit nach Ende des Hauptjobs fortsetzt. Personen, die nach einer mindestens 52-wöchigen Krankheits- oder Rehabilitationsphase ins Arbeitsleben zurückkehren, können für maximal 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Langzeitarbeitslose mit mindestens 365 Tagen Leistungsbezug dürfen anschließend bis zu 26 Wochen einer geringfügigen Tätigkeit nachgehen. Über 50-Jährige oder Menschen mit Behindertenstatus, die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, können ohne Verlust ihrer Ansprüche geringfügig arbeiten.
Weitere Änderungen
Änderungen gibt es ab 2026 auch beim Zuverdienst während der Alterspension oder beim Bezug der Familienbeihilfe für bestimmte Personengruppen. Konkret wird die Geringfügigkeitsgrenze für das kommende Jahr nicht wie üblich an die Inflation angepasst, sondern verbleibt bei 551,10 Euro monatlich.
Diese Maßnahme ist auf die angespannte Haushaltslage und die erforderlichen Einsparungen der Bundesregierung zurückzuführen.