Arbeitslose müssen aufpassen: Ab 2026 gelten strenge Regeln für den geringfügigen Zuverdienst. Wer nicht unter die vier Ausnahmeregelungen fällt, riskiert seinen AMS-Anspruch.
Ab dem ersten Tag des Jahres 2026 treten neue Bestimmungen für den geringfügigen Zuverdienst in Kraft. Diese Änderung wurde vom Parlament im Zuge des Budgetbegleitgesetzes im Juni 2025 verabschiedet. Die bisherige Regelung erlaubte arbeitslosen Personen, unbegrenzt einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen – sei es in einem Angestelltenverhältnis oder selbständig – und parallel dazu Leistungen vom Arbeitsmarktservice zu beziehen.
Die Neuregelung sieht Ausnahmen für vier spezifische Personengruppen vor. Wer nicht unter diese Ausnahmekategorien fällt, muss seine geringfügige Tätigkeit spätestens bis Ende Jänner 2026 beenden, um weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu haben. Andernfalls droht der rückwirkende Verlust des Leistungsanspruchs ab Beginn des Jahres.
Ausnahmeregelungen
Von der Regelung ausgenommen sind vier klar definierte Gruppen: Erstens Personen, die bereits vor ihrer Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung geringfügig tätig waren – sie dürfen diese Nebentätigkeit fortführen. Zweitens erhalten Langzeitarbeitslose die Möglichkeit, einmalig für maximal 26 Wochen geringfügig zu arbeiten.
Drittens dürfen langzeitarbeitslose Personen über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent ohne zeitliche Einschränkung geringfügig tätig sein. Die vierte Ausnahme betrifft Menschen, die aufgrund von Krankheit mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen haben – sie können einmalig bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Übergangsfristen
Für bereits geringfügig Beschäftigte wurden Übergangsfristen festgelegt: Langzeitarbeitslose müssen ihre geringfügige Tätigkeit bis spätestens 1. Juli 2026 beenden, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht zu verlieren. Hiervon ausgenommen sind Personen über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent.
Dieselbe Übergangsfrist gilt für Personen, die geringfügig beschäftigt sind und zuvor mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben. Die Gesetzesänderung wirkt sich auch auf Unternehmen aus, die bisher geringfügig Beschäftigte eingesetzt haben.
Diese Arbeitgeber müssen die betroffenen Beschäftigungsverhältnisse spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist am 31. Jänner 2026 auflösen, sofern keine der genannten Ausnahmen greift.