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Arbeitnehmerveranlagung

Geld zurück vom Finanzamt: So wird Homeoffice richtig abgesetzt

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(FOTO: iStock)

Das Arbeiten von Zuhause aus hat sich in den letzten Jahren zunehmend etabliert. Insbesondere seit 2021 haben Arbeitnehmer das Recht auf ein Homeoffice-Pauschale von drei Euro pro Homeoffice-Tag, jedoch gibt es einige Fallstricke und Möglichkeiten, diese Regelung optimal zu nutzen.

Seit 2021 steht jedem Homeoffice-Arbeiter ein Pauschale von drei Euro pro Tag zu, maximal jedoch für 100 Tage im Jahr. Das bedeutet, dass Sie bis zu 300 Euro steuerfrei erhalten können. Es ist wichtig zu beachten, dass nur die Tage als Homeoffice-Tage gelten, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Bei Unterbrechungen durch Dienstreisen oder Dienstverhinderungen werden die Tage nicht mitgezählt.

Aufgepasst: Homeoffice-Tage sind ausschließlich solche Tage, an denen sämtliche beruflichen Tätigkeiten ausschließlich in der Wohnung durchgeführt werden. Ein Tag wird nicht als Homeoffice-Tag gewertet, wenn die Homeoffice-Tätigkeit durch eine Dienstreise unterbrochen wird. Hingegen bleibt der Tag als Homeoffice-Tag bestehen, wenn er aufgrund einer Dienstverhinderung, wie beispielsweise einem Arzttermin, unterbrochen wird.

2. Arbeitgeber

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen das Homeoffice-Pauschale als Kostenersatz bis zu drei Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr steuerfrei ausbezahlen. Sollte Ihr Arbeitgeber weniger als drei Euro pro Tag auszahlen, können Sie diese Regelung dennoch für mehr Tage in Anspruch nehmen, bis die 300 Euro Grenze erreicht ist. Verhandeln Sie daher mit Ihrem Arbeitgeber, um die bestmögliche Auszahlung zu erhalten.

3. Arbeitnehmerveranlagung

Die im Homeoffice gearbeiteten Tage und die Höhe des vom Arbeitgeber bezahlten Homeoffice-Pauschales müssen dem Finanzamt mit dem Jahreslohnzettel gemeldet werden. Die Berechnung des Homeoffice-Pauschales bei der Arbeitnehmerveranlagung beträgt ebenfalls 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage. Falls Sie jedoch schon einen steuerfreien Kostenersatz vom Arbeitgeber erhalten haben, wird dieser abgezogen, und nur die Differenz wird bei der Veranlagung berücksichtigt.

4. Höhere tatsächliche Kosten

Falls Ihre tatsächlichen Kosten im Homeoffice höher sind als das Homeoffice-Pauschale oder die steuerfreien Kostenersätze, können Sie diese zusätzlich als Werbungskosten absetzen. Dazu gehören etwa die Kosten für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer, digitale Arbeitsmittel oder andere notwendige Ausgaben.

Angenommen, Sie arbeiten an 100 Tagen pro Jahr im Homeoffice und erhalten keine steuerfreien Kostenersätze. In diesem Zeitraum haben Sie einen Computer im Wert von 900 Euro angeschafft und zahlen 250 Euro jährlich für Internetkosten. Beide Ausgaben nutzen Sie beruflich zu 60 %. Die Gesamtkosten für die digitalen Arbeitsmittel belaufen sich daher auf 690 Euro (1.150 x 60 % + 250 x 60 %). Diese Summe tragen Sie in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung (ANV) ein.

Parallel dazu beträgt Ihr Homeoffice-Pauschale 100 Tage x 3 Euro = 300 Euro. Diese 300 Euro werden Ihnen automatisch und ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale berücksichtigt. Die verbleibenden 390 Euro Ihrer Kosten für digitale Arbeitsmittel werden als Werbungskosten mit Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuermindernd berücksichtigt.

Ein Arbeitszimmer gilt steuerlich nur dann als anerkannt, wenn es ausschließlich beruflichen Zwecken dient und den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Sofern Ihnen Ihr Arbeitgeber grundsätzlich ein Büro zur Verfügung stellt, sind die Kosten für das Arbeitszimmer nicht absetzbar.

5. Kosten für Bürtoartikel

Die Anschaffungskosten für ergonomische Büromöbel, wie Schreibtisch, Bürosessel und Beleuchtung, können bis zu 300 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass Sie an mindestens 26 Tagen im Jahr im Homeoffice gearbeitet haben. Bei höheren Anschaffungskosten wird der übersteigende Betrag ins Folgejahr mitgenommen.

6. Arbeitszimmer und Pendlerpauschale

Ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer liegt nur vor, wenn es ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit bildet. Steht Ihnen ein Büro bei Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung, sind die Kosten des Arbeitszimmers nicht absetzbar. Auch das Pendlerpauschale muss monatlich individuell geprüft werden, da es sich je nach Anzahl der tatsächlichen Pendeltage unterscheidet.