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EU-Urteil

Klare Ansage: Kopftuch am Arbeitsplatz darf verboten werden!

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(FOTO: iStock)

Der Europäische Gerichtshof hat am heutigen Dienstag ein wegweisendes Urteil zum Kopftuchverbot am Arbeitsplatz gefällt. In der Sache C-148/22 Commune d’Ans haben die Höchstrichter entschieden, dass ein Arbeitgeber seinen Angestellten ausnahmslos verbieten kann, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.

Die Behörden dürfen den Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung untersagen, am Arbeitsplatz Kopftücher oder andere sichtbare Zeichen religiöser Überzeugung (wie etwa Kreuze) zu tragen. Dies wurde am Dienstag in einem wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg festgestellt.

Die Anordnung, das Tragen von Kopftüchern oder anderen sichtbaren religiösen Symbolen am Arbeitsplatz in der öffentlichen Verwaltung zu untersagen, ist gerechtfertigt und nicht diskriminierend, solange sie darauf abzielt, ein „vollständig neutrales Verwaltungsumfeld“ zu schaffen. Diese Maßnahme sollte „allgemein und ohne Unterscheidung auf das gesamte Personal“ angewandt werden und sich auf das „absolut Notwendige“ beschränken. Dies gilt sowohl für den Innendienst als auch für den öffentlichen Kontakt mit Bürgern.

„Eine öffentliche Verwaltung kann das sichtbare Tragen von Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, verbieten, um ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen. Eine solche Regel ist nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal dieser Verwaltung angewandt wird und sich auf das absolut Notwendige beschränkt.“, so das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-148/22 der Commune d’Ans.

So ist es dazu gekommen

Der Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits war die Gemeinde Ans in Belgien. Hier wurde einer muslimischen Büroleiterin, die hauptsächlich ohne direkten Kundenkontakt arbeitet, untersagt, am Arbeitsplatz ein islamisches Kopftuch zu tragen. In der Folge passte die Gemeinde ihre Arbeitsordnung an und führte eine strikte Neutralität ein. Jegliche Form von missionarischem Verhalten wurde verboten, und das Tragen auffälliger Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit wurde allen Mitarbeitern untersagt.

Die Büroleiterin, die sich in ihrer Religionsfreiheit verletzt und von der Stadt diskriminiert fühlte, zog vor das Arbeitsgericht Lüttich, um ihre Beschwerde vorzubringen. Das Arbeitsgericht leitete den Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter, um eine grundlegende Klärung herbeizuführen.

Der EuGH stellte fest, dass die Mitgliedstaaten und die auf unterstaatlicher Ebene angesiedelten Einheiten einen Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der Neutralität im öffentlichen Dienst haben, den sie in ihrem spezifischen Kontext am Arbeitsplatz fördern möchten.

Allerdings müsse dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, und die ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels müssten sich auf das absolut Notwendige beschränken. Das Urteil betont, dass es nun Aufgabe der nationalen Gerichte sei, zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt sind, wie es aus Luxemburg verlautet.