Rekordverdächtige Steuerrückzahlungen winken: Durch erhöhte Absetzbeträge und Inflationsanpassungen können Steuerpflichtige heuer mit durchschnittlich 1.000 Euro Gutschrift rechnen.
Steuerausgleich bringt mehr
ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen können auch in diesem Jahr wieder mit erheblichen Steuerrückzahlungen rechnen. Dank erhöhter Absetzbeträge und aktueller Valorisierungen (Anpassungen an die Inflation) fallen die Rückerstattungen der zu viel bezahlten Lohnsteuer des Vorjahres besonders großzügig aus. Im Durchschnitt können Steuerpflichtige mit Gutschriften von rund 1.000 Euro rechnen.
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Für Personen, die keine eigene Steuererklärung eingereicht haben, läuft derzeit die antragslose Veranlagung (automatische Steuerrückzahlung). Wer jedoch selbst aktiv wird und einen Antrag stellt, kann in der Regel deutlich höhere Rückzahlungen erzielen. Selbst Geringverdiener, die kaum oder gar keine Lohnsteuer entrichten, profitieren vom Steuerausgleich. Sie können durch die sogenannte Negativsteuer – eine Sozialversicherungserstattung – mehrere hundert Euro Gutschrift erhalten.
Die Höchstgrenzen für die SV-Rückerstattungen im Steuerjahr 2024 liegen bei 55 Prozent beziehungsweise 1.215 Euro. Pendler können sogar bis zu 1.331 Euro zurückerhalten. Für Pensionistinnen und Pensionisten beträgt die maximale Erstattung 80 Prozent ihrer Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 637 Euro. Damit können auch Personen mit niedrigem Einkommen und geringer Steuerlast vom Steuerausgleich profitieren.
Zukünftige Anpassungen
Für das kommende Steuerjahr 2025 werden diese Werte erneut an die Inflation angepasst. Ab 2026 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rückwirkend sogar mit bis zu 1.398 Euro rechnen. Mit dem neuen Online-Steuerausgleich-Rechner lässt sich die voraussichtliche Gutschrift von der Finanzbehörde vorab kalkulieren.
Familien mit geringem Einkommen, die nicht vom Familienbonus profitieren können, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Kindermehrbetrag. Dieser wurde auf 700 Euro pro Kind angehoben (vorher 550 Euro). Voraussetzung ist, dass an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte erzielt wurden und ein Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht.
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SV-Bonus beantragen
Bei geringer Steuerlast wird die Differenz zwischen dem beanspruchten Familienbonus und dem Kindermehrbetrag ausgezahlt, sofern der Familienbonus die Einkommensteuer auf null reduziert hat. Auch Geringverdiener können vom Steuerausgleich erheblich profitieren. Für das vergangene Steuerjahr sind Auszahlungen von bis zu 1.331 Euro pro Person als SV-Bonus möglich.
Seit März können alle Anspruchsberechtigten diesen Bonus beantragen. So werden beispielsweise der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Alleinerzieherabsetzbetrag bei einer errechneten Einkommensteuer unter null Euro direkt von der Finanzbehörde auf das Konto überwiesen.
Wichtige Fristen beachten
Wer seine Steuerrückzahlung sichern möchte, sollte unbedingt die Abgabefristen im Blick behalten. Pflichtveranlagte müssen ihre Steuererklärung bis zum 31. Juli 2025 abgeben. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat mehr Zeit – bis zum 30. April 2026. Für freiwillige Anträge auf Einkommensteuerveranlagung gilt sogar eine Frist bis zum 31. Dezember 2028.
Besonders interessant: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ausschließlich Arbeitslohn nach Steuerklasse I oder IV beziehen, sind in der Regel nicht zur Abgabe verpflichtet. Gerade sie können aber bei freiwilliger Einreichung oft von erheblichen Rückzahlungen profitieren.
Diese Gruppen müssen handeln
Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind hingegen Personen, die Lohnersatzleistungen über 410 Euro erhalten haben. Darunter fallen Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld. Auch wer mehrere Arbeitgeber gleichzeitig hatte, muss eine Erklärung einreichen.
Gerade in diesen Fällen lohnt sich die gezielte Beantragung des SV-Bonus besonders. Durch die zusätzliche Berücksichtigung von Kindermehrbetrag und Alleinverdienerabsetzbetrag kann die Rückzahlung deutlich höher ausfallen als bei der automatischen Veranlagung.