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Spartrick Energie

So spart man viel Geld bei Strom & Gas

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(FOTO: iStock)

Die Stromrechnung soll mit einem Trick auf einen Bruchteil der Kosten reduziert werden. Dasselbe funktioniert auch bei Gas.

Die Strom- und Gaspreise sind spätestens seit dem Ukraine-Krieg explodiert. Mit einem Trick lässt sich die horrende Strom-Rechnung jedoch drastisch reduzieren. Für einen Kunden der First Energy AG brachte das sogar eine Tarifreduktion von 81 Prozent für eine Kilowattstunde, wie „Heute“ berichtete.

Nicht viele wissen, dass dieser Trick jedem/r Österreicher:in offen steht. Das Geheimnis dahinter soll in der „Grundversorgung“ liegen. Nachdem sowohl der Verbraucherschutz-Verein VSV als auch der Prozessfinanzierer Padronus in den vergangenen Tagen diesen Einspar-Weg aufgezeigt hatten, zeigt nun Padronus-Chef Richard Eibl nun, dass der Trick auch bei Gas funktioniert.

„In den letzten Tagen wurde viel über die uneingeschränkte Möglichkeit berichtet, die Grundversorgung von Strom gemäß § 77 ElWOG (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz) zu beantragen und dadurch erhebliche Einsparungen im Vergleich zu Neukundentarifen zu erzielen. Bislang unerwähnt blieb jedoch die Tatsache, dass die Grundversorgung ebenso bei Erdgasversorgern beantragt werden kann und hierfür ebenso keine Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Jeder Österreicher und jede Österreicherin kann sich darauf berufen. Die entsprechende Gesetzesgrundlage ist § 124 Gaswirtschaftsgesetz (GWG)“, erklärt Gründer und Geschäftsführer von Padronus, Richard Eibl.

Die Grundversorgung

Der breiten Masse der Bevölkerung war bislang nicht bekannt: Verbraucher haben gemäß Paragraph 77 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) bzw. Paragraph 124 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) ein Recht auf eine Grundversorgung. Berufen Sie sich gegenüber einem Energieversorger darauf, sind diese verpflichtet, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen und den/die Verbraucher:in mit Strom bzw. Gas zu beliefern.

Wie man damit sparen kann: Der so angebotene Tarif der Grundversorgung „darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden, die Verbraucher:in sind, versorgt werden.“ Sollte es also bei einem Energieanbieter noch viele Bestandskunden mit einem alten und deutlich günstigeren Tarif geben, können laut Padronus-Gründer Richard Eibl über die Grundversorgung „erhebliche Einsparungen im Vergleich zu Neukundentarifen“ erzielt werden.

„Dadurch sind für zukünftige Vertragsabschlüsse bei sehr vielen Stromanbietern extreme Einsparungen für Verbraucher möglich, weil die meisten Bestandskunden noch alte Verträge haben, daher billigere Tarife zahlen und den Grundversorgungstarif niedriger als jenen Tarif halten, den Neukunden aktuell angeboten bekommen“, gibt Eibl weiter an.

Keine Einschränkungen

Dieses Recht auf Grundversorgung war ursprünglich für armutsbedrohte bzw. schutzbedürftige Personen gedacht, doch liegen im Gesetzestext keinerlei Beschränkungen auf diese Gruppe vor. Dies bedeutet, dass jeder die Grundversorgung beantragen kann.

„Entgegen dem verbreiteten Glauben, die Grundversorgung stünde nur armutsbedrohten bzw. schutzbedürftigen Personen zu, muss sie nach dem Bundesgesetz jedem geliefert werden, der sich darauf beruft (auch Kleinunternehmern). Sonstige Anspruchsvorausetzungen gibt es nicht“, erklärt Padronus. Leider gilt auch hier: keine Regel ohne Ausnahme.

Limits in fünf Bundesländern

Laut Padronus ist bei der Grundversorgung mit Strom jedoch Vorsicht geboten, da in fünf Bundesländern Einschränkungen auf Landesgesetzebene bestehen.

„Das ElWOG ist ein Bundesgesetz und knüpft keine Bedingungen an das Recht, Grundversorgung zu beantragen. Auf Landesgesetzebene gibt es jedoch sogenannte Ausführungsgesetze, die in Wien, im Burgenland, in Niederösterreich und in Salzburg die Stromanbieter zur Belieferung mit Grundversorgung dann nicht verpflichten, wenn ein anderer Stromversorger zum Vetragsabschluss bereit ist“, erklärt Eibl. In der Steiermark, in Oberösterreich, in Tirol und in Kärnten sind derartige Einschränkungen auf Landesgesetzebene nicht vorhanden.

Juristen haben sich nun auch in diesem Fall entschlossen dagegen vorzugehen: „Unserer Ansicht nach sind diese Bestimmungen in den Ausführungsgesetzen verfassungswidrig, weil sie dem ElWOG als Bundesgesetz klar widersprechen, wenn sie nur in bestimmten Fällen zur Belieferung mit Grundversorgung verpflichten.“

Der Grund dafür: „Ein Ausführungsgesetz auf Landesebene darf ein entsprechendes Bundesgesetz aber nur näher konkretisieren, es darf nicht im Widerspruch dazu stehen. Daher kann ein Schutzniveau für Begünstigte in Ausführungsgesetzen auf Landesebene höchstens verstärkt, nicht aber verringert werden.“

Einschränkungen auf Landesebene in Bezug auf die Grundversorgung mit Erdgas gibt es bis jetzt nicht.