Über ein Portal gebucht, der Flug fällt aus – und plötzlich geht es darum, wer das Geld zurückzahlen muss. Neue EU-Regeln sollen die Erstattung klarer machen und auch Vermittlungsgebühren erfassen. Für die nächste Weihnachtsreise gilt allerdings noch das bestehende Recht.
Wer Flugtickets über eine Buchungsplattform oder ein Reisebüro kauft, hat bei einer Annullierung unter Umständen mit mehreren Unternehmen zu tun. Besonders unübersichtlich wird es, wenn die Airline das Geld an den Vermittler zurückzahlt und Reisende anschließend auf die Weiterleitung warten.
Hier setzt eine Reform an, der das Europäische Parlament am 20. Oktober 2026 zugestimmt hat. Sie soll die Durchsetzung von Passagierrechten verbessern und die Erstattung bei Flugbuchungen über Vermittler eindeutiger regeln.
Klare Fristen
Hat der Vermittler die Airline aus seinem eigenen Konto bezahlt, sieht die Einigung einen zweistufigen Ablauf vor: Die Fluggesellschaft überweist die Erstattung innerhalb von sieben Tagen an den Vermittler. Dieser muss sie innerhalb weiterer sieben Tage an den Fluggast weiterleiten.
Die Airline-Frist knüpft dabei an die Entscheidung des Fluggastes für die zustehende Erstattung an. Der Vermittler soll nach Eingang des Geldes nicht selbst bestimmen können, wann er es auszahlt.
Das ist der vorgesehene reguläre Ablauf. Eine gesetzliche Zahlungsfrist bedeutet allerdings nicht, dass es in der Praxis keine Verzögerungen oder Streitfälle geben kann.
Gebühren zählen
Die Einigung berücksichtigt ausdrücklich auch Vermittlungsgebühren. Bei einer erstattungspflichtigen Annullierung soll deshalb nicht allein der reine Flugpreis betrachtet werden.
Ein fiktives Beispiel zeigt den Unterschied: Wer 240 Euro für den Flug und zusätzlich 30 Euro Vermittlungsgebühr bezahlt hat, hat insgesamt 270 Euro ausgegeben. Gerade solche zusätzlichen Gebühren können bei der Rückzahlung einen Unterschied machen.
Die Regelung enthält allerdings Ausnahmen für Kleinstunternehmen, etwa kleine Reisevermittler. Voraussetzung ist, dass Reisende frühzeitig über die entsprechende Ausnahme informiert werden. Eine pauschale Zusage für jede Gebühr und jede Buchung wäre deshalb zu weitgehend.
Mehr Transparenz
Vermittler sollen bereits bei der Buchung erklären müssen, wie eine mögliche Erstattung abgewickelt wird. Fluggesellschaften sollen außerdem öffentlich angeben, ob sie bei Rückzahlungen mit Vermittlern zusammenarbeiten.
Für Reisende lohnt sich deshalb schon beim Kauf ein genauer Blick auf die Buchungsbestätigung: Wer vermittelt den Flug, welche Airline führt ihn durch und welches Unternehmen hat die Zahlung erhalten? Eine Buchungsplattform und die ausführende Fluggesellschaft erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
Start 2027
Die neuen Vorschriften sollen ab 23. Oktober 2027 gelten. Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments steht noch die formelle Annahme durch den Rat der EU aus. Anschließend folgt die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt.
Für Weihnachtsflüge 2026 bedeutet das: Die neue Regelung kann noch nicht als bereits geltender Anspruch herangezogen werden. Die aktuelle Abstimmung ist ein weiterer Schritt im Gesetzgebungsverfahren, kein sofortiger Start der neuen Erstattungsverfahren.
Bestehende Rechte
Fluggäste müssen aber nicht bis 2027 warten, um bei einer Annullierung Rechte geltend zu machen. Nach den bereits bestehenden EU-Vorgaben können Betroffene grundsätzlich zwischen der zustehenden Ticketkostenerstattung und einer alternativen Beförderung wählen.
Wer sich für die Erstattung entscheidet, hat nach Angaben der österreichischen Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte grundsätzlich Anspruch auf die Rückzahlung durch das Flugunternehmen innerhalb von sieben Tagen. Die Reform soll insbesondere die Abwicklung über Vermittler klarer regeln.
Auch für mehrere große Online-Reisevermittler bestehen bereits Selbstverpflichtungen zur zeitnahen Weiterleitung von Erstattungen. Die Reform schafft daher nicht erstmals überhaupt Schutz bei Portalbuchungen.
Selbst storniert?
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem gestrichenen Flug und einer eigenen Absage. Wer selbst nicht mehr reisen möchte, erhält durch die Reform kein allgemeines Recht auf kostenlose Stornierung. Welche Rückzahlung dann möglich ist, hängt unter anderem vom gebuchten Tarif und den jeweiligen Umständen ab.
Ebenso sind die Erstattung des Ticketpreises und eine zusätzliche Ausgleichszahlung zwei unterschiedliche Ansprüche. Außergewöhnliche Umstände können eine Ausgleichszahlung ausschließen. Ansprüche auf Erstattung oder alternative Beförderung und gegebenenfalls Betreuung können trotzdem bestehen bleiben.
Belege sichern
Wer nach einer Annullierung Geld zurückfordert, sollte Buchungsbestätigung, Rechnung, Zahlungsnachweis und die Mitteilung über den Flugausfall gemeinsam aufbewahren. Wichtig ist auch der bisherige Schriftverkehr mit Airline und Vermittler.
Dokumentiert außerdem, wann ihr die Erstattung verlangt habt. So lassen sich der Zahlungsweg und der zeitliche Ablauf später leichter nachvollziehen. Vermittlungsgebühren sollten auf der Rechnung möglichst getrennt erkennbar sein.
Kostenlose Hilfe
Scheitert eine direkte Einigung mit dem Flugunternehmen, kann in Österreich die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, kurz apf, bei Fällen in ihrem Zuständigkeitsbereich kostenlos und provisionsfrei unterstützen.
Die EU-Reform sieht zusätzlich standardisierte Formulare für Erstattungs- und Entschädigungsanträge vor. Sie sollen die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtern. Bis die neuen Vorschriften gelten, bleibt für Betroffene entscheidend, ihre bestehenden Rechte geltend zu machen und alle Unterlagen zum Flugausfall zu sichern.