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Neuregelungen

AMS und Pensionen: Neue Regeln für den Zuverdienst ab 2026

AMS und Pensionen: Neue Regeln für den Zuverdienst ab 2026
FOTO: iStock, zVg.
4 Min. Lesezeit |

Arbeitslose verlieren 2025 wichtige Zuverdienstmöglichkeiten, während Pensionisten von einem neuen Teilzeitmodell profitieren können. Die Änderungen betreffen tausende Österreicher.

Im kommenden Jahr stehen bei den Zuverdienstmöglichkeiten für Österreicher wesentliche Änderungen bevor. Die Geringfügigkeitsgrenze soll aus budgetären Gründen unverändert bleiben, doch für Pensionisten und besonders für Arbeitslose ergeben sich bedeutende Neuerungen.

Einschränkungen für Arbeitslose

Die bereits im April angekündigten Einschränkungen für Arbeitslose treten im Jänner in Kraft. Künftig wird der geringfügige Nebenverdienst zum Arbeitslosengeld in den meisten Fällen nicht mehr möglich sein. Die Regierung begründet diesen Schritt damit, dass eine geringfügige Beschäftigung besonders zu Beginn der Arbeitslosigkeit oft den Wiedereinstieg in eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit verzögert. Die Maßnahme soll bestimmten Personengruppen den Weg zurück in den regulären Arbeitsmarkt erleichtern. Der Nationalrat beschloss diese Regelung bereits am 16. Juni 2025 im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes.

Von dieser neuen Regelung gibt es jedoch Ausnahmen. Laut Auskunft des Sozialministeriums dürfen am Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen wie ältere, kranke und behinderte Personen sowie Langzeitarbeitslose weiterhin geringfügig arbeiten. Eine weitere Ausnahme gilt für Personen, die bereits mindestens 26 Wochen ununterbrochen neben einer vollversicherten Beschäftigung geringfügig tätig waren. Diese Sonderregelung ist jedoch teilweise auf 26 Wochen befristet.

Wer mindestens ein halbes Jahr lang parallel zu einem vollversicherten Job geringfügig gearbeitet hat, darf diesen Nebenjob fortführen. Personen mit mindestens 365 Tagen Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe können maximal 26 Wochen einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit Behindertenstatus dürfen ohne zeitliche Begrenzung geringfügig arbeiten. Nach längerer Krankheit oder Rehabilitation von mindestens 52 Wochen ist eine geringfügige Tätigkeit für höchstens 26 Wochen möglich.

Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt auch 2026 unverändert bei 551,10 Euro monatlich. Die sonst übliche automatische Anpassung an die Aufwertungszahl entfällt – eine Maßnahme der Budgetsanierung. Diese Entscheidung der Bundesregierung wurde von der Österreichischen Gesundheitskasse offiziell bestätigt und betrifft sowohl Pensionisten als auch andere geringfügig Beschäftigte.

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Modell Teilpension

Für Pensionisten bleibt die Arbeit unter der Geringfügigkeitsgrenze nach derzeitigem Stand unverändert. Eine wichtige Neuerung stellt jedoch das Modell der Teilpension dar. Ab nächstem Jahr können Personen mit Pensionsanspruch ihre Arbeitszeit reduzieren und neben dem Gehalt bereits einen Teil ihrer Pension beziehen. Die Arbeitszeit muss dabei um mindestens 25 und höchstens 75 Prozent verringert werden. Im Gegenzug erhält man 25, 50 oder 75 Prozent des bisher erworbenen Pensionsanspruchs zusätzlich zum Gehalt.

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ÖVP-Klubobmann August Woginger hebt einen weiteren Vorteil dieses Pensionsmodells hervor. Am Beispiel eines 63-jährigen Mannes mit 4.000 Euro Bruttogehalt zeigt er: Bei einer Halbierung der Arbeitszeit könnte dieser monatlich etwa 350 Euro mehr erhalten als mit der Korridorpension (vorzeitige Pension ab 62). Tritt er mit 65 Jahren in den Ruhestand, fällt seine Pension um rund 130 Euro netto höher aus, so Woginger.

Konkrete Beispiele

Bei einer Arbeitszeitreduktion von 25 bis 40 Prozent werden 25 Prozent des am Pensionskonto angesparten Betrags zusätzlich ausbezahlt. Reduziert man die Arbeitszeit um 41 bis 60 Prozent, erhält man 50 Prozent der bisherigen Gutschrift extra. Bei einer Verringerung um 61 bis 75 Prozent bekommt man 75 Prozent des erworbenen Anspruchs zusätzlich.

Ein konkretes Beispiel: Eine 63-jährige Person mit einer monatlichen Pensionskonto-Gutschrift von 3.000 Euro entscheidet sich für die Teilpension statt der Korridorpension. Bei einer Halbierung der Arbeitszeit wird die Hälfte des Pensionskontos geschlossen. Die Person erhält 1.500 Euro abzüglich eines Abschlags von 10,2 Prozent, was 1.347 Euro als Teilpension zusätzlich zum Gehalt ergibt.

Ein weiteres Beispiel: Eine 61-jährige Person mit Anspruch auf Schwerarbeitspension und einer Gutschrift von 2.800 Euro möchte ihre Arbeitszeit um 75 Prozent reduzieren. Sie erhält 75 Prozent der 2.800 Euro monatlich, abzüglich der Abschläge. Dies entspricht einer zusätzlichen monatlichen Auszahlung von knapp 1.950 Euro zum Gehalt.

Beim endgültigen Pensionsantritt setzt sich der Ruhestandsbezug aus dem eingefrorenen Teil und dem durch die fortgesetzte Erwerbstätigkeit gewachsenen Teil zusammen.

Das Thema Pensionen steht in den letzten Wochen und Monaten wiederholt im Fokus der öffentlichen Diskussion.

Nach der Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge wird nun die Deckelung der Pensionserhöhung debattiert.

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KO KOSMO-Redaktion
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