Österreichs Zuverdienstregeln werden ab 2026 neu justiert: Während Arbeitslose mit strengeren Grenzen rechnen müssen, bleiben Alterspensionisten verschont.
Ab Anfang 2026 treten in Österreich modifizierte Regelungen für Nebeneinkünfte in Kraft, die im Rahmen der Budgetsanierung beschlossen wurden. Diese Änderungen betreffen mehrere Bevölkerungsgruppen, darunter Arbeitslose, Pensionisten und Familien. Die Bundesregierung hat diese Sparmaßnahmen im Rahmen der notwendigen Budgetkonsolidierung verabschiedet.
Die Neuregelungen wirken sich auf verschiedene Personenkreise aus – von AMS-Leistungsbeziehern über Pensionisten bis hin zu Familien mit Kindern. Ein wesentlicher Bestandteil der Sparmaßnahmen ist auch das Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro monatlich, die trotz der üblichen jährlichen Aufwertung nicht erhöht wird.
⇢ Neue Grenze bei Geringfügigkeit: Tausende müssen plötzlich nachzahlen
Einschränkungen für Arbeitslose
Während aktuell Arbeitslose und Bezieher von Notstandshilfe bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich hinzuverdienen dürfen, werden die Zuverdienstmöglichkeiten ab 2026 deutlich eingeschränkt. Künftig können nur noch bestimmte Personengruppen geringfügig dazuverdienen: Personen, die mindestens 26 Wochen lang neben ihrer Hauptbeschäftigung einer geringfügigen Nebentätigkeit nachgegangen sind und diese nach Ende des Hauptjobs fortführen; Personen, die nach mindestens 52-wöchiger Krankheit oder Rehabilitation für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen; Langzeitarbeitslose mit mindestens 365 Tagen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für höchstens 26 Wochen; sowie Personen über 50 Jahre oder mit Behindertenstatus nach mindestens 365 Tagen Leistungsbezug.
Regelungen für Pensionisten
Bezieher einer Alterspension können auch 2026 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass sich ihre Pensionshöhe verringert. Bei einem Zuverdienst innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich bleibt die Pensionshöhe unverändert. Für Frühpensionen und Korridorpensionen gilt weiterhin eine Zuverdienstgrenze von 551,10 Euro pro Monat – bei Überschreitung entfällt der Pensionsanspruch. Die Geringfügigkeitsgrenze wird trotz Aufwertungszahl von 1,073 ab Jänner 2026 nicht angehoben und verbleibt wie 2025 bei 551,10 Euro monatlich. Bis Ende 2025 gilt zudem eine befristete Sonderregelung als Arbeitsanreiz für Pensionisten: Der Bund übernimmt den Beitragsteil in der Pensionsversicherung bis zu 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze, was einer jährlichen Entlastung von bis zu 1.355 Euro entspricht. Diese Sonderregelung läuft mit 31. Dezember 2025 aus und wird nicht verlängert.
Familienleistungen bleiben unverändert
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld muss bei Überschreitung der jährlichen Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro nur der darüber liegende Betrag zurückgezahlt werden. Diese Grenze bleibt aufgrund der ausgesetzten Valorisierung (jährliche Anpassung) der Familienleistungen auch 2026 unverändert. Während der Karenz ist weiterhin ein Zuverdienst im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 551,10 Euro monatlich möglich.
⇢ Ab 2026: Sozialversicherung wird teurer
Da im Zuge der Sparmaßnahmen zur Budgetsanierung die Familienleistungen im kommenden Jahr nicht erhöht werden, bleibt auch die entsprechende Zuverdienstgrenze unverändert. Für den Bezug der Familienbeihilfe gilt ab Jänner 2026 weiterhin eine Zuverdienstgrenze von 17.212 Euro brutto jährlich.
Laut Bundesgesetzblatt verringert sich die Familienbeihilfe für ein Kind, das das 19. Lebensjahr vollendet hat, um den Betrag, der die Grenze von 17.212 Euro übersteigt, wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag überschreitet.