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Personen mit Behinderung

Diese Personen müssen keine Parkgebühren zahlen

Parken Wien
(Foto: iStock/aincalza, Catherine Leblanc)

Die Stadt Wien gewährt bestimmten Personen und Fahrzeugen eine Befreiung von der Parkgebühr.

Konkret bezieht sich die neue Regelung auf folgende Fahrzeuge:

  • Fahrzeuge, die bei Bundes-, Kommunal- oder anderen Kommunalverwaltungen zugelassen sind, ausgenommen Privatfahrzeuge
  • Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst
  • Fahrzeuge für den Straßenunterhalt und die Abfallentsorgung
  • Fahrzeuge, die von Ärzten selbst geführt werden (Zwecke der ärztlichen Hilfeleistung) und wenn sie mit einem Schild nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung von 1960 gekennzeichnet sind
  • Fahrzeuge, die von Personen in einem qualifizierten ambulanten Dienst geführt werden, wenn sie zum Zweck der Erbringung dieser Pflege fahren, sofern sie gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes 1960 gekennzeichnet sind
  • Taxis, die anhalten, damit Kunden einsteigen oder bezahlen und aussteigen können
  • Fahrzeuge, die vom Inhaber eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden; das Fahrzeug muss beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sein
  • Fahrzeuge, die von Personen geführt werden, die zur selbständigen Tätigkeit als Geburtshelfer berechtigt sind, bei der Erbringung von Lieferdiensten zu fahren, wenn sie beim Abstellen mit einem Schild nach StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Personen mit körperlichen Behinderungen

Dieser Bevölkerungsgruppe wird empfohlen, sich an das Sozialministerium zu wenden. Dort können sie eine Genehmigung für das Parken von Personen mit Behinderungen beantragen. Die Abteilung für Rechnungen und Abgaben (MA 6) ist für diese Angelegenheit nicht mehr zuständig und gibt keine Bestätigungen mehr darüber aus.

Es ist wichtig zu beachten, dass bereits ausgestellte Befreiungsbescheinigungen, die im Umlauf sind, ihre Gültigkeit zum angegebenen Datum verlieren. Unbegrenzte Bescheinigungen haben ihre Gültigkeit am 31. Dezember 2018 verloren. Die Rechtsgrundlage hierfür ist der Artikel IV. der Verordnung über Parkgebühren, die am 18. Juli 2013 im Amtsblatt der Stadt Wien veröffentlicht wurde.

Inhaber eines Behindertenpasses gemäß dem Bundesgesetz über Behinderungen, die zusätzlich den Vermerk „Unerlaubte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund dauerhafter Bewegungseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ enthalten, können beim Sozialministerium eine Genehmigung zum Parken für Menschen mit Behinderungen gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 beantragen.