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e-card am Balkan

e-card am Balkan: Wo sie gilt – und wann trotzdem Kosten drohen

e-card am Balkan: Wo sie gilt – und wann trotzdem Kosten drohen
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10 Min. Lesezeit |

Ein Verkehrsunfall in Serbien, hohes Fieber in Bosnien oder ein Spitalsaufenthalt in Kroatien: Viele Menschen aus Österreich verbringen ihren Urlaub bei Familie und Freunden am Balkan. Was jedoch nur wenige wissen: Die Rückseite der e-card kann dort medizinische Leistungen ermöglichen – aber nicht überall nach denselben Regeln.

Auf der Rückseite der österreichischen e-card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte, kurz EKVK. Sie dient bei einem vorübergehenden Aufenthalt als Nachweis für medizinisch notwendige Leistungen im öffentlichen beziehungsweise vertraglich gebundenen Gesundheitssystem des Aufenthaltslandes.

Die EKVK gilt in den EU- und EWR-Staaten sowie aufgrund entsprechender Abkommen unter anderem in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro und Nordmazedonien. Sie ist jedoch keine vollwertige Reiseversicherung: Private Behandlungen, geplante medizinische Eingriffe und ein Rücktransport nach Österreich sind nicht automatisch abgedeckt.

Die Rückseite der e-card unbedingt kontrollieren

Vor der Abfahrt sollte jedes Familienmitglied seine e-card umdrehen. Die Datenfelder auf der Rückseite müssen vollständig ausgefüllt und die Karte muss noch gültig sein. Sind auf der Rückseite nur Sternchen zu sehen, gilt sie nicht als Versicherungsnachweis für das Ausland. In diesem Fall muss bei der ÖGK eine provisorische Ersatzbescheinigung, kurz PEB, angefordert werden. Sie kann mit ID Austria auch über die digitalen Angebote der ÖGK beantragt werden.

Der Versicherungsnachweis ist personenbezogen. Deshalb benötigt auch jedes mitversicherte Kind eine eigene gültige EKVK oder eine eigene Ersatzbescheinigung. Die e-card der Eltern deckt die Kinder nicht automatisch mit ab.

Kroatien: e-card direkt vorzeigen – aber Selbstbehalte möglich

In Kroatien kann die EKVK grundsätzlich direkt in öffentlichen Gesundheitsambulatorien und Krankenhäusern verwendet werden, die einen Vertrag mit dem kroatischen Krankenversicherungsverband HZZO (Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje – kroatische Krankenversicherungsfond) haben. Das österreichische Außenministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass auf der Rückseite der e-card eine gültige Nummer aufscheinen muss.

Die Behandlung ist jedoch nicht zwangsläufig vollständig kostenlos. Versicherte aus Österreich werden grundsätzlich nach denselben Regeln behandelt wie gesetzlich Versicherte in Kroatien. Daher können die in Kroatien vorgesehenen Selbstbehalte anfallen. Nach den aktuellen offiziellen EU-Informationen beträgt der Kostenbeitrag beispielsweise mindestens 1,32 Euro für eine allgemeinmedizinische Behandlung, 4,41 Euro für eine fachärztliche Behandlung und 1,32 Euro pro Rezept. Für einen stationären Spitalsaufenthalt werden 17,70 Euro pro Tag verrechnet; die angeführten Patientenbeiträge sind mit insgesamt 530,88 Euro begrenzt.

Diese Beträge gelten bei Behandlungen innerhalb des öffentlichen beziehungsweise HZZO-Vertragssystems. Wer eine private Praxis oder Privatklinik aufsucht, kann dagegen die vollständige Rechnung selbst bezahlen müssen. Vor einer nicht dringenden Behandlung sollte deshalb gefragt werden: „Haben Sie einen Vertrag mit der HZZO und akzeptieren Sie die Europäische Krankenversicherungskarte?“

Serbien: Vor der Behandlung zum Versicherungsträger

In Serbien reicht es grundsätzlich nicht, die e-card einfach beim Arzt oder im Krankenhaus vorzuzeigen. Die EKVK muss vor der Behandlung dem serbischen Krankenversicherungsträger RZFO (Republički fond za zdravstveno osiguranje – Republikanischer Fond für Krankenversicherung) vorgelegt werden. Dort wird der Versicherungsanspruch geprüft und eine örtlich gültige Bescheinigung ausgestellt. Mit diesem Behandlungsschein können medizinisch notwendige Leistungen bei Einrichtungen beansprucht werden, die Teil des gesetzlichen serbischen Gesundheitssystems sind.

Wer direkt eine Privatklinik oder eine nicht angeschlossene Ordination aufsucht, muss mit einer Privatrechnung rechnen. Auch Krankenhäuser und hygienische Verhältnisse entsprechen nach Angaben des Außenministeriums insbesondere im Süden Serbiens nicht überall dem europäischen Standard. Eine zusätzliche Versicherung für Erkrankungen und Krankentransporte wird daher ausdrücklich empfohlen.

Bosnien und Herzegowina: Behandlungsschein notwendig

Auch in Bosnien und Herzegowina muss die EKVK beziehungsweise die provisorische Ersatzbescheinigung beim örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger vorgelegt werden. Dieser stellt einen Behandlungsschein aus, der anschließend beim Vertragsarzt oder im öffentlichen Krankenhaus benötigt wird. Das ist in Bosnien besonders wichtig, weil das Gesundheitssystem regional organisiert ist. Wer sich bei Verwandten in einem anderen Landesteil aufhält, sollte daher klären, welcher Versicherungsträger für den jeweiligen Aufenthaltsort zuständig ist.

Das Außenministerium warnt außerdem, dass die medizinische Versorgung weitgehend nicht dem österreichischen Standard entspricht. Abseits größerer Städte sei eine ausreichende medizinische Versorgung nicht überall gesichert. Auch deshalb wird eine zusätzliche Absicherung für Krankheit und Krankentransport empfohlen.

Montenegro: Zuerst zur FZOCG

Für Montenegro beschreibt das Außenministerium den Ablauf besonders konkret. Die EKVK muss vor der Inanspruchnahme einer kostenfreien medizinischen Leistung der montenegrinischen Krankenkasse FZOCG (Fond za zdrastveno osiguranje Crne Gore – staatliche Krankenversicherung von Montenegro) vorgelegt werden.

Nach der Überprüfung stellt die FZOCG ein Formular mit dem Hinweis „Konvencija Austrije“ aus. Dieses Dokument muss anschließend beim Arzt oder im öffentlichen Krankenhaus vorgezeigt werden. Niederlassungen der FZOCG gibt es in den größeren Städten Montenegros. Wer direkt eine touristische Privatambulanz oder Privatklinik aufsucht, sollte vorher nach den Kosten fragen. Die EKVK verpflichtet private Einrichtungen nicht zur kostenlosen Behandlung.

Nordmazedonien: Offizielle Informationen sind nicht einheitlich

Bei Nordmazedonien besteht ein Problem: Die offiziellen österreichischen Informationen sind derzeit nicht vollständig widerspruchsfrei.

Die zentrale ÖGK-Information nennt ausdrücklich nur Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro als Länder, in denen die EKVK beim lokalen Versicherungsträger gegen einen Behandlungsschein eingetauscht werden muss. Andere offizielle ÖGK-Seiten führen dagegen auch Nordmazedonien in dieser Gruppe an. Eine weitere ÖGK-Information erklärt wiederum, dass Leistungen in Nordmazedonien direkt mit der EKVK in Anspruch genommen werden können.

Reisende sollten vor der Abfahrt direkt bei der ÖGK klären, ob die EKVK im konkreten Fall direkt akzeptiert wird oder zunächst eine Bescheinigung des nordmazedonischen Versicherungsträgers erforderlich ist. Das Außenministerium weist zugleich darauf hin, dass Krankenhäuser in Nordmazedonien nicht dem österreichischen Standard entsprechen. Lediglich einige private medizinische Einrichtungen in Skopje kämen für eine Erstversorgung infrage. Bei längeren Krankenhausaufenthalten empfiehlt das Ministerium einen Rücktransport nach Österreich.

Genau hier liegt jedoch eine erhebliche Kostenfalle: Private Einrichtungen können eine vollständige Vorauszahlung verlangen, während ein medizinischer Rücktransport von der gesetzlichen österreichischen Krankenversicherung nicht übernommen wird.

Kosovo und Albanien: e-card schützt nicht

Im Kosovo und in Albanien besteht kein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen mit Österreich. Reisende können sich dort daher nicht auf die EKVK verlassen. Das Außenministerium warnt für beide Länder, dass eine Krankenhausbehandlung erhebliche Kosten verursachen kann, und empfiehlt ausdrücklich eine alle Risiken abdeckende Reiseversicherung.

Im Kosovo entspricht die medizinische Versorgung nicht dem österreichischen Standard; Medikamente müssen laut Außenministerium privat gekauft werden. In Albanien werden die medizinische Versorgung, die hygienischen Bedingungen und das Rettungswesen als unzureichend bezeichnet. Bei schweren Erkrankungen oder Verletzungen könne eine rasche Ausreise notwendig sein. Ohne private Versicherung kann das bedeuten, dass Arzt, Medikamente, Operation, Krankenhausaufenthalt und Transport zunächst vollständig aus eigener Tasche bezahlt werden müssen.

Was gilt bei einem Unfall?

Bei einem akuten Unfall steht selbstverständlich die medizinische Versorgung an erster Stelle. Verletzte sollten den Rettungsdienst beziehungsweise die nächstgelegene Notaufnahme verständigen und eine notwendige Behandlung nicht wegen fehlender Formulare verzögern. Sobald es die Situation erlaubt, sollten jedoch die EKVK, eine Ersatzbescheinigung oder der örtliche Behandlungsschein vorgelegt werden. Ist das nicht möglich oder wird die Karte nicht akzeptiert, kann eine Vorauszahlung verlangt werden.

Besonders nach einem Verkehrsunfall sollten sämtliche medizinischen Unterlagen aufbewahrt werden. Dazu gehören Rettungsprotokolle, Befunde, Röntgenbilder, Operationsberichte, Entlassungsbriefe, Rezepte, Rechnungen und Zahlungsbestätigungen.

Auch die private Reiseversicherung oder der Schutzbrief eines Automobilclubs sollte möglichst früh verständigt werden. Versicherungen organisieren medizinische Transporte oft nur dann selbst, wenn sie vorab eingebunden wurden.

Was ist bei einem Spitalsaufenthalt zu beachten?

Bei einer Spitalsaufnahme sollten Betroffene oder Angehörige ausdrücklich klären, ob es sich um ein öffentliches beziehungsweise vertraglich angeschlossenes Krankenhaus handelt. Außerdem sollte vor einer Unterschrift geprüft werden, ob eine Privatbehandlung, Sonderklasse, ein Einzelzimmer oder die Behandlung durch einen bestimmten Arzt vereinbart wird. Solche Zusatzleistungen können außerhalb des gesetzlichen Versicherungsschutzes liegen und vollständig privat verrechnet werden.

Die EKVK bietet grundsätzlich nur Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen nach den gesetzlichen Regeln des Aufenthaltslandes. Sie garantiert weder dieselben Leistungen noch dieselben Kosten wie in Österreich.

Bei einem längeren Aufenthalt sollten Angehörige außerdem frühzeitig mit dem Krankenhaus, der privaten Reiseversicherung und gegebenenfalls der österreichischen Botschaft klären, ob die Behandlung vor Ort fortgesetzt werden kann oder ein Transport nach Österreich medizinisch sinnvoll und versichert ist.

Diese Kosten können trotz e-card entstehen

Auch bei einer gültigen EKVK können erhebliche Kosten übrig bleiben.

Selbstbehalte und Rezeptgebühren: Es gelten die Bestimmungen des Aufenthaltslandes. Solche gesetzlich vorgesehenen Kostenbeiträge müssen selbst bezahlt werden und werden von der ÖGK grundsätzlich nicht zurückerstattet.

Private Ordinationen und Kliniken: Private Anbieter sind nicht verpflichtet, die EKVK oder den örtlichen Behandlungsschein zu akzeptieren. Sie können die gesamten Behandlungskosten unmittelbar verlangen.

Medikamente: Abhängig vom jeweiligen System können Rezeptgebühren, Aufzahlungen oder die vollständigen Medikamentenkosten anfallen.

Zahnbehandlungen: Nur medizinisch notwendige Leistungen innerhalb des gesetzlichen Systems sind erfasst. Private Zahnärzte, umfangreiche Zahnsanierungen oder Zahnersatz können hohe Eigenkosten verursachen.

Sonderklasse und Komfortleistungen: Einzelzimmer, freie Arztwahl und andere Zusatzleistungen sind nicht Teil des normalen gesetzlichen Schutzes.

Albanien und Kosovo: Weil kein entsprechendes Abkommen besteht, muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass die gesamte Rechnung zunächst selbst bezahlt wird. Das Außenministerium bezeichnet mögliche Krankenhauskosten ausdrücklich als erheblich.

Was zahlt die ÖGK zurück?

Wenn eine Behandlung selbst bezahlt werden musste, kann die Rechnung nach der Rückkehr bei der ÖGK eingereicht werden. Eine vollständige Rückerstattung ist jedoch nicht garantiert. Die ÖGK prüft erst nach dem Einreichen, ob und in welcher Höhe ein Kostenersatz möglich ist. Bei Behandlungen in Staaten ohne Abkommen orientiert sich die Erstattung an den österreichischen Vertragstarifen – und nicht zwingend an dem Betrag, der im Ausland tatsächlich bezahlt wurde. Eine hohe Privatrechnung kann daher nur teilweise ersetzt werden.

Die Rechnung muss detailliert sein und zumindest den Namen der behandelten Person, die Versicherungsnummer, die Diagnose und sämtliche erbrachten Leistungen enthalten. Zusätzlich sollten der Stempel der Behandlungseinrichtung und ein Zahlungsnachweis vorhanden sein. Unleserliche oder unvollständige Rechnungen können zu Problemen bei der Erstattung führen. Für Unterlagen in bestimmten anderen Sprachen kann außerdem eine Übersetzung auf eigene Kosten erforderlich sein.

Größte Kostenfalle: Rücktransport nach Österreich

Die gesetzliche österreichische Krankenversicherung übernimmt keinen Krankenrücktransport aus dem Ausland – unabhängig davon, ob die Person erkrankt oder bei einem Unfall verletzt wurde. Das gilt auch für einen ärztlich begleiteten Linienflug, einen Intensivtransport oder einen Ambulanzflug. Österreich.gv.at empfiehlt deshalb ausdrücklich eine private Reiseversicherung, die Krankheiten, Unfälle, Bergungen und Rückführungen abdeckt. Vor Reisebeginn sollte geprüft werden, ob ein solcher Schutz bereits über eine Kreditkarte, einen Automobilclub oder eine bestehende Jahresreiseversicherung besteht.

Entscheidend ist das Kleingedruckte: Manche Versicherungen bezahlen nur einen „medizinisch notwendigen“ Rücktransport. Besser ist häufig eine Deckung, die bereits einen „medizinisch sinnvollen und vertretbaren“ Rücktransport einschließt. Auch die mitreisenden Kinder, die gesamte Reisedauer und das konkrete Zielland müssen vom Vertrag erfasst sein.

Der wichtigste Check vor der Abfahrt

Vor der Balkanreise sollten Familien die Rückseite jeder e-card kontrollieren und bei Sternchen oder abgelaufenen Daten eine Ersatzbescheinigung beantragen.

Zusätzlich sollte geprüft werden, ob die private Reiseversicherung folgende Leistungen umfasst:

  • ambulante und stationäre Behandlung,
  • private medizinische Versorgung,
  • Operationen und Medikamente,
  • Rettungs- und Bergungskosten,
  • medizinisch begleiteten Rücktransport,
  • Kranken- oder Ambulanzflug,
  • mitreisende Kinder,
  • die gesamte Dauer des Aufenthalts,
  • Serbien, Bosnien, Montenegro, Nordmazedonien, Kosovo oder Albanien.

Die e-card kann bei Krankheit oder Unfall am Balkan eine wichtige Hilfe sein. Sie schützt jedoch nur im öffentlichen beziehungsweise vertraglich angeschlossenen Gesundheitssystem – und selbst dort können Selbstbehalte entstehen. Private Behandlungen und ein Rücktransport nach Österreich können ohne zusätzliche Versicherung zur teuren Falle werden.

Stand: 29. Juli 2026. Grundlage sind die aktuellen Informationen der Österreichischen Gesundheitskasse, des österreichischen Außenministeriums, von oesterreich.gv.at und der Europäischen Kommission. Vor der Reise sollten die Regeln für das konkrete Aufenthaltsland nochmals kontrolliert werden.

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GP Gordana Peric
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