Die Mutter in Serbien braucht nach einer Erkrankung Hilfe, der Vater in Kroatien kann sich nicht allein versorgen: Wer in Österreich arbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen bezahlte Pflegefreistellung beanspruchen. Ein gemeinsamer Haushalt ist dafür nicht nötig. Welche Regeln gelten und worauf Familien achten sollten.
Der Anruf kommt aus der Heimat, doch am nächsten Morgen wartet die Arbeit in Österreich. Für Familien mit Angehörigen in Bosnien-Herzegowina einschließlich Republika Srpska, Kroatien, Serbien oder Montenegro stellt sich dann eine dringende Frage: Wer kümmert sich um die erkrankten Eltern – und muss man dafür Urlaub nehmen?
Der Wohnsitz der Eltern im Ausland schließt eine Pflegefreistellung nach dem österreichischen Urlaubsgesetz nicht grundsätzlich aus. Die Erkrankung allein begründet allerdings noch keinen Anspruch. Entscheidend ist, dass Beschäftigte wegen der notwendigen persönlichen Pflege nachweislich nicht arbeiten können.
Getrennte Haushalte
Seit dem 1. November 2023 müssen nahe Angehörige für die Krankenpflegefreistellung nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Eltern und Großeltern gehören ausdrücklich zum gesetzlich erfassten Personenkreis. Dass die Tochter in Wien arbeitet und die Mutter in Podgorica oder Banja Luka lebt, steht dem Anspruch daher nicht allein entgegen.
§ 16 Urlaubsgesetz verlangt für den erkrankten Elternteil keinen österreichischen Wohnsitz. Maßgeblich ist, dass das Arbeitsverhältnis unter die entsprechende österreichische Regelung fällt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für öffentlich Bedienstete können eigene dienstrechtliche Vorschriften gelten.
Notwendige Pflege
Die wichtigste Frage lautet: Braucht die erkrankte Person tatsächlich Pflege, und ist es notwendig, dass der Beschäftigte diese übernimmt? Ein Krankenbesuch oder der verständliche Wunsch, bei den Eltern zu sein, reicht für sich allein nicht aus.
Kann ein erkrankter Elternteil aufgrund seines Zustands nicht allein zurechtkommen und benötigt Unterstützung, kann die Voraussetzung der Pflegebedürftigkeit erfüllt sein. Welche Hilfe erforderlich ist und wie lange, hängt vom konkreten Fall ab.
Ein denkbares Beispiel: Ein Vater in Split braucht nach einer Erkrankung zu Hause vorübergehend Pflege. Übernimmt seine in Österreich beschäftigte Tochter diese notwendigerweise und kann sie deshalb nicht arbeiten, kommt eine Pflegefreistellung infrage. Ein bloßer Besuch bei einem bereits ausreichend versorgten Angehörigen ist anders zu beurteilen.
Familie vor Ort
„Du hast doch Geschwister dort“ beantwortet die Anspruchsfrage noch nicht. Entscheidend ist, ob eine andere geeignete Person die erforderliche Pflege tatsächlich übernehmen kann. Die bloße Verwandtschaft oder ein Wohnort in der Nähe beweist das nicht.
Eine tatsächlich verfügbare und geeignete anderweitige Versorgung kann gegen die Notwendigkeit der eigenen Arbeitsverhinderung sprechen. Dabei müssen die konkreten Umstände berücksichtigt werden. Eine Verpflichtung, allein zur Vermeidung der Pflegefreistellung auf eigene Kosten professionelles Pflegepersonal zu engagieren, besteht grundsätzlich nicht.
Bezahlte Freistellung
Bei erfüllten Voraussetzungen handelt es sich um eine bezahlte Dienstfreistellung und nicht um Erholungsurlaub. Reguläre Urlaubstage müssen dafür grundsätzlich nicht verbraucht werden. Der Anspruch kann bereits nach Antritt des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Der gesetzliche Grundanspruch beträgt höchstens eine regelmäßige Wochenarbeitszeit pro Arbeitsjahr. Wer 40 Stunden pro Woche arbeitet, hat damit grundsätzlich ein Kontingent von 40 Stunden. Bei 20 Wochenstunden sind es entsprechend 20 Stunden. Die Freistellung kann auch stunden- oder tageweise in Anspruch genommen werden, soweit die Pflege dies erfordert.
Das Arbeitsjahr beginnt grundsätzlich mit dem Eintrittsdatum und entspricht nicht automatisch dem Kalenderjahr. Abweichende oder günstigere Regelungen können sich beispielsweise aus einem Kollektivvertrag ergeben.
Ein Kontingent
Die gesetzliche Grundwoche steht nicht für jeden Angehörigen neu zur Verfügung. Sie gilt insgesamt für die verschiedenen Pflegefreistellungsfälle innerhalb des Arbeitsjahres.
Ein fiktives Beispiel: Eine Arbeitnehmerin mit 40 Wochenstunden hat bereits 16 Stunden Pflegefreistellung für ihr krankes Kind verbraucht. Dann bleiben grundsätzlich noch 24 Stunden des Grundkontingents für weitere entsprechende Fälle – etwa die notwendige Pflege ihrer Mutter in Tuzla.
Die zusätzliche zweite Woche, die unter bestimmten Voraussetzungen für die neuerliche Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren vorgesehen ist, gilt nicht entsprechend für die Pflege erwachsener Eltern.
Keine Pflegestufe
Für die kurzfristige Pflegefreistellung nach § 16 Urlaubsgesetz wird keine bestimmte Pflegegeldstufe verlangt. Ein fehlender österreichischer Pflegegeldbezug der Mutter in Belgrad oder des Vaters in Sarajevo ist deshalb für sich allein kein Ausschlussgrund.
Pflegekarenz und Pflegekarenzgeld sind davon zu unterscheiden. Für diese Instrumente gelten eigene Voraussetzungen. Sie sind keine automatisch verfügbare Verlängerung der kurzfristigen bezahlten Pflegefreistellung.
Im Krankenhaus
Ein Krankenhausaufenthalt eines Elternteils begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Pflegefreistellung. Die besondere gesetzliche Begleitungsfreistellung bei stationärer Behandlung betrifft Kinder unter zehn Jahren.
Bei erwachsenen Eltern muss insbesondere geprüft werden, ob die eigene notwendige Pflege eine Arbeitsverhinderung verursacht. Ein Besuch im Krankenhaus ist daher anders zu beurteilen als erforderliche Unterstützung nach der Entlassung, wenn der Angehörige zu Hause nicht allein versorgt werden kann.
Sofort informieren
Wer Pflegefreistellung benötigt, muss den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Die familiäre Beziehung, die notwendige eigene Pflege und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung sollten dabei nachvollziehbar mitgeteilt werden.
Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden können. Dafür kommen je nach Situation eine mündliche oder schriftliche Mitteilung beziehungsweise eine ärztliche Bestätigung infrage. Verlangt der Arbeitgeber eine kostenpflichtige ärztliche Bestätigung, muss er grundsätzlich deren Kosten tragen.
Bei Unterlagen aus Kroatien, Serbien, Bosnien-Herzegowina oder Montenegro sollte frühzeitig geklärt werden, in welcher verständlichen Form der Nachweis benötigt wird. Eine generelle Pflicht zur beglaubigten Übersetzung ergibt sich aus § 16 Urlaubsgesetz nicht. Daraus folgt allerdings nicht, dass jedes fremdsprachige Dokument ohne weitere Klärung als ausreichender Nachweis gelten muss.
Reisezeiten klären
Für grenzüberschreitende Pflege kommt eine praktische Frage hinzu: Wie werden die notwendigen An- und Rückreisezeiten behandelt? Zusätzliche bezahlte Reisetage dürfen nicht pauschal vorausgesetzt werden. Ob und in welchem Umfang die Reise eine berücksichtigungsfähige Arbeitsverhinderung darstellt, muss anhand des konkreten Falls beurteilt werden.
Pflegebedarf, voraussichtliche Abwesenheit und Reiseablauf sollten deshalb möglichst genau dokumentiert und strittige Fragen frühzeitig arbeitsrechtlich geklärt werden. Die Fahrt zur Familie allein begründet noch keinen Anspruch auf Pflegefreistellung.
Längere Betreuung
Reicht das gesetzliche Kontingent nicht aus, kommen je nach Situation andere Freistellungsansprüche, günstigere kollektivvertragliche Bestimmungen oder eine Vereinbarung über Urlaub beziehungsweise unbezahlte Freistellung infrage.
Für die Pflege der Eltern darf regulärer Urlaub nicht einfach eigenmächtig angetreten werden. Die besondere Regel zum einseitigen Urlaubsantritt für bestimmte Fälle der Kinderpflege lässt sich darauf nicht übertragen.
Wer kurzfristig zu erkrankten Eltern reisen muss, sollte daher drei Dinge klären: Ist die eigene Pflege notwendig? Wie viel Pflegefreistellung ist noch verfügbar? Und wie lässt sich die erforderliche Abwesenheit nachweisen? Der Wohnsitz am Balkan ist für sich allein kein Grund, einen möglichen Anspruch auszuschließen.