Ab Juni wird eine Erhöhung der Lohnbeihilfe für bestimmte AMS-Bezieher wirksam, obwohl die ÖVP einen Vorschlag für eine Reduzierung des Arbeitslosengeldes gemacht hat.
Derzeit suchen etwa 399.000 Menschen nach Arbeit. Obwohl Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) vor kurzem die Absicht geäußert hat, die Nettoersatzrate des Arbeitslosengeldes zu reduzieren oder ein degressives Modell einzuführen, hat Arbeitsminister Martin Kocher (ebenfalls ÖVP) kürzlich eine Erhöhung der AMS-Beihilfen für den Sommer 2024 vorgestellt.
Die Neuregelung betrifft konkret die Kombilohnbeihilfe, bei der die Bezüge angepasst und erhöht werden sollen. Dies bedeutet, dass einige Berechtigte zukünftig höhere Beihilfen erhalten, während andere möglicherweise gänzlich darauf verzichten müssen.
Die Kombilohnbeihilfe dient als zusätzlicher Anreiz für Personen, die beim Arbeitsmarktservice registriert sind und eine vollversicherte Beschäftigung mit niedrigem Einkommen finden.
Gegenwärtig erhalten Personen über 50 Jahre, Wiedereinsteiger, Arbeitsuchende mit gesundheitlichen Einschränkungen nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens drei Monaten sowie solche, die länger als sechs Monate arbeitslos sind und eine Arbeitsstelle mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden annehmen, eine AMS-Beihilfe basierend auf dem neuen Nettoeinkommen. Selbst Arbeitssuchende, die eine entfernte Arbeitsstelle annehmen, können davon profitieren. Die Beihilfe wird dabei anhand der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe plus 30 Prozent und dem neuen Nettoeinkommen berechnet. Die maximale Kombilohnbeihilfe beläuft sich jedoch auf 950 Euro pro Monat.
Ab 1. Juni
Ab dem 1. Juni 2024 werden die Voraussetzungen und die Höhe der Beihilfe für alle Anspruchsberechtigten reformiert. Die Vormerkfrist beim AMS von 182 Tagen für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen wird aufgehoben. Des Weiteren wird die Beihilfe für Personen, die im neuen Arbeitsverhältnis mindestens 30 Wochenstunden arbeiten, von 30 Prozent auf 55 Prozent erhöht.
Die neue Berechnungsmethode für die Kombilohnbeihilfe setzt sich aus der Differenz des AMS-Geldes plus 55 Prozent und dem neuen Nettoeinkommen zusammen. Eine Inanspruchnahme der Beihilfe bei einer Arbeitszeit von weniger als 30 Wochenstunden steht nur Menschen mit Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkungen zu, vorausgesetzt, sie arbeiten mindestens 20 Stunden pro Woche.
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