Expertin für Aufenthaltsrecht, Dunja Bogdanović-Govedarica aus dem Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen erläutert die größten Unklarheiten bei Verlängerung des Aufenthaltstitels während der Corona-Krise.
Für viele Angehörige von Drittstaaten hat die Krise, die durch das Corona-Virus ausgelöst wurde, noch eine zusätzliche Dimension: die Angst vor dem Verlust ihres rechtlichen Status in Österreich.
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ist sehr rigoros, wenn es um die Fristen zur Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen und um die Besuchsregeln für Touristen geht. Gleich nachdem die zuständigen Dienststellen den Parteienverkehr eingestellt hatten, wurde auf der Website des österreichischen Innenministeriums und auf anderen offiziellen Internetseiten verkündet, dass die Kommunikation bis auf weiteres per E-Mail, Fax, Post oder Telefon erfolgen sollte. Später wurde auch eine Gesetzesänderung beschlossen und die Anträge auf Verlängerung von Visa mussten nicht mehr persönlich, sondern auf schriftlichem Wege abgegeben werden.
Wer es jedoch nicht geschafft hat, den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig einzureichen, weil er diese Information nicht hatte, sollte das möglichst schnell nachholen und zusätzlich anführen, warum er den Antrag nicht früher abgeben konnte. Man muss bedenken, dass seit dem Wegfall des Grundes, der die Antragstellung verhindert hat, nicht mehr als zwei Wochen vergangen sein dürfen. Wie die zuständigen Ämter solche verspäteten Anträge aufnehmen und wie viele Menschen von diesem Problem betroffen sind, wird sich erst in der Zukunft zeigen.
Die zweite Ausländergruppe, die sich derzeit im Ungewissen befindet, sind diejenigen, die ihren Erstantrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich abgegeben haben und sich jetzt aufgrund der Grenzschließungen illegal hier aufhalten. Auch, wenn darauf keine Strafen erhoben werden, ist nicht sicher, ob die zuständigen Behörden eine solche Überziehung des touristischen Aufenthalts „entschuldigen“ werden. Diese Personen müssen einen zusätzlichen Antrag (aufgrund von § 21/3 NAG) mit der genauen Begründung stellen, warum sie nicht rechtzeitig ausreisen konnten. Ansonsten sind Personen, die ihren erlaubten Aufenthalt als Touristen überziehen, verpflichtet, in ihr Land zurückzukehren, sobald dies möglich ist.
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