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REGELN IM ÜBERBLICK

Masken, Abstand, Alkohol: Das sind die neuen Corona-Verschärfungen

  1. Gastronomie nur bei kulinarischen Events

Die Ausgabe von Speisen und Getränken ist künftig ausschließlich bei Veranstaltungen gestattet, bei denen die Gastronomie im Vordergrund steht. Auch bei derartigen Events ist die Konsumation ausschließlich am Tisch oder zugewiesenen Sitzplatz erlaubt. Das heißt konkret: Zum Beispiel bei Sportveranstaltungen dürfen Speisen oder Getränke künftig nicht mehr ausgegeben werden.

Vom Verbot umfasst ist laut Auskunft aus dem Gesundheitsministerium u. a. auch die Konsumation im VIP-Bereich bei Sportveranstaltungen. Jedoch gibt es davon zwei Ausnahmen:

  • Bei Veranstaltungen, die länger als drei Stunden dauern, gelten die normalen Gastronomieregeln, man darf also Essen und Getränke reichen.
  • Wenn es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen typischerweise Speisen und Getränke verabreicht werden, dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz verabreicht werden – insofern gibt es hier eine Servierpflicht.
  1. Neue Schutzmaßnahmen und Teilnehmeranzahlen im Veranstaltungs- und Sportbereich

Für Veranstaltungen werden Teilnehmerzahlen deutlich verringert:

  • 6 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen (plus max. 6 Kinder unter 18 Jahren).  
  • 12 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze im Freien (plus max. 6 Kinder unter 18 Jahren).  
  • 1.000 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen
  • 1.500 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen im Freien.

Grundsätzlich sind mehrere Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (wie etwa Sportkurse) an einem Veranstaltungsort möglich, wenn die Höchstzahlen von sechs (indoor) bzw. 12 TeilnehmerInnen (outdoor) eingehalten werden und etwa eine klare räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung erfolgt, durch die eine Durchmischung der beiden Gruppen ausgeschlossen ist.

Ebenfalls neu geregelt werden in der Novelle Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen. Im Amateurbereich dürfen künftig nur noch sechs Personen indoor und 12 Personen outdoor teilnehmen. Im Profibereich besteht die Verpflichtung zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzepts. Übersteigt die Anzahl der TeilnehmerInnen 50 indoor und 100 outdoor, ist darüber hinaus ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen.

An Begräbnissen dürfen künftig bis zu 100 Personen teilnehmen.

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes wird auch bei der Sportausübung als Grundsatz wiedereingeführt. Ausgenommen davon sind Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, sowie bei kurzfristig sportarttypischen Unterschreitungen (z.B. beim Überholen bei Laufsportveranstaltungen). Ebenso ausgenommen sind erforderliche Sicherheits- und Hilfeleistungen vor allem durch TrainerInnen (etwa Sicherung beim Klettern).

Und zu guter Letzt:

  1. MNS-Pflicht beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen

Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner in allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörenden Bereichen die Maskenpflicht, ebenso für Besucher und Mitarbeiter. Ausgenommen sind Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, diese Vorgaben einzuhalten. Zudem wird ausdrücklich festgelegt, dass Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse jedenfalls zu ermöglichen sind.

Jeder Betreiber von Alten- Pflege und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Darin enthalten sein müssen u.a. auch Besuchsregelungen (Anzahl der Besucher, Häufigkeit, Dauer, verpflichtende Voranmeldung von Besuchen und Gesundheitschecks beim Betreten, sowie die Teilnahme an Screening-Test-Programmen nach dem Epidemiegesetz). Strengere bzw. umfassendere Verordnungen durch die Bundesländer sind zulässig.