- Der „Baby-Elefant“ (1-Meter-Mindestabstand) an öffentlichen Orten ist zurück
Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten von öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen kommt dazu noch die Verpflichtung, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS, Maske) zu tragen.
In der Verordnung sind aber auch gleich mehrere Ausnahmen von der Abstandsplicht festgelegt. In folgenden Fällen gilt die 1-Meter-Regel nicht:
- Zwischen Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben
- Innerhalb von Gruppen mit max. 6 Personen, plus max. 6 Kinder unter 18 Jahren
- Zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen
- Im Flugzeug sowie im öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Mindestabstand von einem Meter in Ausnahmefällen unterschritten werden. Daher ist hier der MNS auch verpflichtend.
Mit der Novelle wird auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren Verbindungsbauwerken verpflichtend. Wer sich künftig bei Kontrollen darauf beruft, aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen zu können, muss dies durch eine Bestätigung eines in Österreich tätigen Arztes nachweisen.
- Neue Schutzregeln und maximale Gruppengrößen in der Gastronomie
Ab Sonntag sind in der Gastronomie nur mehr Gruppen von maximal 6 Personen (plus max. 6 Kinder unter 18 Jahren) innen zugelassen. Im Außenbereich von Lokalen und Co. sind es 12 Personen (plus max. 6 Kinder unter 18 Jahren).
Zudem dürfen Speisen und Getränke mit Ausnahme von Imbissständen, Märkten und Gelegenheitsmärkten ausschließlich im Sitzen konsumiert werden.
- Alkohol-Radius um Lokale