Viele Familien fahren während der Herbstferien mit dem Auto nach Kroatien, Bosnien, Serbien oder Montenegro. Wer erst am 1. oder 2. November nach Österreich zurückkehrt, muss jedoch aufpassen: Während des Aufenthalts treten in mehreren Ländern neue Wintervorschriften in Kraft.
Die österreichischen Herbstferien dauern heuer vom 27. bis 31. Oktober. Allerheiligen fällt auf Sonntag, den 1. November, und auch der 2. November ist an Österreichs Schulen unterrichtsfrei. Damit dürften zahlreiche Familien erst am Sonntag oder Montag aus dem Balkan zurückkehren.
Genau am 1. November beginnen in Österreich, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien die gesetzlichen Zeiträume für die Winterausrüstung. Allerdings gelten in den einzelnen Ländern sehr unterschiedliche Regeln.
Österreich
In Österreich gilt vom 1. November bis 15. April eine situative Winterreifenpflicht. Das bedeutet: Winterreifen sind bei Schnee, Schneematsch oder Eis vorgeschrieben. Bleibt die Fahrbahn trocken und eisfrei, entsteht allein durch das Datum noch keine Verpflichtung, mit Winterreifen zu fahren.
Bei winterlichen Verhältnissen müssen geeignete Reifen auf allen vier Rädern montiert sein. Bei den üblichen Radialreifen ist eine Profiltiefe von mindestens vier Millimetern vorgeschrieben. Auch Ganzjahresreifen können als Winterreifen gelten, wenn sie eine anerkannte Winterkennzeichnung wie M+S oder das Alpine-Symbol tragen und das erforderliche Profil besitzen.
Die österreichischen Bestimmungen gelten auch für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen. Wer mit einem geliehenen oder gemieteten Auto unterwegs ist, sollte die Bereifung daher vor der Übernahme selbst kontrollieren.
Bosnien
Besonders wichtig ist der Stichtag für Reisende nach Bosnien und Herzegowina. Dort muss vom 1. November bis 1. April unabhängig vom Wetter Winterausrüstung vorhanden sein und verwendet werden.
Als zulässige Ausstattung gelten Winterreifen auf allen Rädern. Möglich sind aber auch Winterreifen auf den Antriebsrädern in Verbindung mit Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder. Eine weitere erlaubte Variante sind Sommerreifen mit mindestens vier Millimetern Profil auf allen Rädern und passende Schneeketten.
Das führt zu einer konkreten Reisefalle: Wer Ende Oktober noch legal mit Sommerreifen nach Bosnien fährt, kann bei der Rückfahrt ab 1. November bereits unter die Winterausrüstungspflicht fallen. Laut BIHAMK kann die Polizei bei fehlender Ausstattung die Weiterfahrt untersagen. Wird einer entsprechenden Anordnung nicht Folge geleistet, kann das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen werden.
Serbien
Auch in Serbien läuft der gesetzliche Zeitraum vom 1. November bis 1. April. Die Pflicht zu montierten Winterreifen greift bei Pkw allerdings erst, wenn sich Schnee, Eis oder Glätte auf der Fahrbahn befinden.
Dann müssen Winterreifen mit mindestens vier Millimetern Profil auf allen Rädern montiert sein. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen während des gesetzlichen Zeitraums zudem Schneeketten oder vergleichbare Traktionshilfen mitgeführt werden. Angebracht werden müssen sie auf verschneiten Abschnitten, auf denen ihre Verwendung vorgeschrieben ist.
Slowenien
In Slowenien beginnt die reguläre Winterausrüstungspflicht erst am 15. November und dauert bis 15. März. Bei winterlichen Straßenverhältnissen kann die Verpflichtung aber bereits vor diesem Stichtag greifen.
Als Winterausrüstung gelten Winterreifen auf allen Rädern oder Sommerreifen mit ausreichendem Profil und passenden Schneeketten. Wer Anfang November durch Slowenien fährt, sollte deshalb neben dem Datum auch das Wetter auf der gesamten Route berücksichtigen.
Kroatien
In Kroatien ist Winterausrüstung vom 15. November bis 15. April auf festgelegten Winterabschnitten vorgeschrieben – und dort unabhängig von den aktuellen Straßenverhältnissen. Betroffen sind laut dem kroatischen Autoklub HAK unter anderem 839,2 Kilometer Autobahnen sowie mehr als 1.860 Kilometer Staats- und Regionalstraßen.
Für Pkw bis 3,5 Tonnen sind entweder vier Winterreifen oder vier Sommerreifen mit mindestens vier Millimetern Profil und mitgeführte Schneeketten vorgesehen. Die reguläre datumsabhängige Pflicht gilt am Rückreisewochenende Anfang November noch nicht. Bei tatsächlichen Winterverhältnissen oder entsprechenden Verkehrszeichen können dennoch Einschränkungen gelten.
Montenegro
In Montenegro beginnt der reguläre Zeitraum für Winterausrüstung am 15. November und dauert bis 1. April. Auf behördlich festgelegten Straßen kann die Ausstattung während dieses Zeitraums unabhängig vom Wetter verlangt werden. Bei Schnee, Eis oder anderen winterlichen Bedingungen gelten zudem entsprechende Ausrüstungsvorschriften.
Für die Rückreise nach Österreich reicht es daher nicht, nur die montenegrinischen Regeln zu beachten. Entscheidend sind auch die Vorschriften in Bosnien, Kroatien, Serbien oder Slowenien – abhängig davon, welche Route gewählt wird.
Hohe Strafen
Wer ab 1. November bei winterlichen Verhältnissen ohne geeignete Bereifung nach Österreich fährt, riskiert nicht nur eine Verwaltungsstrafe. Der gesetzliche Strafrahmen reicht in schweren Fällen bis zu 10.000 Euro. Solche Höchststrafen kommen vor allem bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer infrage; gewöhnliche Verstöße werden deutlich niedriger geahndet.
Besonders teuer kann ein Unfall werden. Wer auf einer winterlichen Fahrbahn mit Sommerreifen verunglückt, muss unter Umständen beweisen, dass der Unfall auch mit geeigneten Winterreifen passiert wäre. Andernfalls können ein Mitverschulden, Probleme mit der Kaskoversicherung oder Regressforderungen drohen.
Staus erwartet
Neben den Wintervorschriften müssen sich Rückreisende auf mehr Verkehr einstellen. Die ASFINAG rechnet bis zum Allerheiligen-Wochenende mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf den österreichischen Nord-Süd-Verbindungen.
Wartezeiten sind insbesondere am Karawankentunnel sowie bei der Einreise über Spielfeld, Nickelsdorf und Kittsee möglich. Dort können Rückreiseverkehr und Grenzkontrollen zusammentreffen.
Vorher prüfen
Vor der Abfahrt sollten Autofahrer die Reifenkennzeichnung, Profiltiefe und vorhandene Schneeketten kontrollieren. Ebenso wichtig sind die Wetterprognosen für die gesamte Strecke und nicht nur für den Abfahrts- oder Zielort.
Wer vor dem 1. November losfährt und erst danach zurückkehrt, sollte sich bereits vor der Hinreise auf die strengeren Vorschriften vorbereiten. So wird aus einer rechtlich unproblematischen Hinfahrt nicht plötzlich eine teure oder unfreiwillig unterbrochene Rückreise.