Millionen Österreicher zahlen ab nächstem Monat mehr fürs Handy – und ein Sonderkündigungsrecht gibt es dabei nicht.
Zu Beginn des kommenden Monats steigen in Österreich erneut die Preise für zahlreiche Mobilfunkverträge. Verantwortlich dafür sind sogenannte Wertsicherungsklauseln, die Anbieter seit 2012 im Vertragskleingedruckten verankern dürfen und die eine Anpassung der Tarife an die Inflationsrate ermöglichen. Mehr als die Hälfte aller Mobilfunktarife im Land ist davon betroffen.
Als Berechnungsgrundlage dient der Verbraucherpreisindex 2025 von Statistik Austria. Bei A1 bedeutet das konkret: Die Grundentgelte sowie etwaige Pauschalen werden ab dem kommenden Monat um 3,5 Prozent angehoben. Betroffen sind Kunden der Marken A1, bob und RedBull Mobile – und dort nahezu alle, die einen aktuellen Tarif nutzen.
Anbieter im Vergleich
Auch Magenta erhöht seine Tarife um bis zu 3,5 Prozent, wobei der Anbieter klarstellt, dass ausschließlich die monatliche Grundgebühr angepasst wird – Zusatzpakete und weitere Leistungen bleiben preislich unverändert. Stärker ins Gewicht fällt die Erhöhung für jene Drei-Kunden, in deren Verträgen eine Wertsicherungsklausel enthalten ist – das betrifft rund 60 Prozent der Kundschaft. Der Anbieter erklärt dazu: „Da wir 2025 – anders als Mitbewerber wie A1 und Magenta – keine Indexierung durchgeführt haben, ergeben sich 2026 je nach Vertragsabschlusszeitpunkt Erhöhungen zwischen 1 % und rund 6,5 %.“
Ausgenommen von Grundgebührenanpassungen sind hingegen Wertkarten-Produkte, up sowie die neue Handyfreiheit. Virtuelle Mobilfunkanbieter – also jene, die kein eigenes Netz betreiben – haben hingegen mehrheitlich auf Indexanpassungen verzichtet. Dazu zählen unter anderem spusu sowie ventocom mit seinen Marken Hofer Telekom und Liwest Mobil.
Im Vergleich zu den Vorjahren fällt die diesjährige Erhöhung zwar etwas kräftiger aus als 2025, bleibt aber deutlich moderater als in früheren Jahren. Im vergangenen Jahr hatten A1 und Magenta ihre Bestandsverträge um 2,1 Prozent verteuert, während Drei damals auf eine Anpassung verzichtete. 2024 lagen die Erhöhungen bei bis zu 7,86 Prozent, 2023 sogar bei bis zu 8,6 Prozent.
Kein Kündigungsrecht
Für betroffene Kunden gilt es, einen wesentlichen rechtlichen Aspekt zu kennen: Inflationsbedingte Preisanpassungen auf Basis von Wertsicherungsklauseln gelten gesetzlich nicht als klassische Preiserhöhungen. Das hat unmittelbare Konsequenzen – ein außerordentliches Kündigungsrecht steht den Betroffenen in diesem Fall nicht zu.
Wer also noch vertraglich gebunden ist, kann den Anbieter nicht ohne Weiteres vorzeitig wechseln.