Die Teilzahlung des ORF-Beitrags per Erlagschein hat ein Ablaufdatum. Was Regierungspolitiker als dauerhaften Fortschritt feierten, entpuppt sich als befristete Lösung.
Die Regierungsparteien präsentierten ihre Novelle zum ORF-Beitrag im September noch als bedeutenden Fortschritt: Wer seine Haushaltsabgabe mittels Zahlschein begleichen möchte, sollte dies auch künftig in Teilbeträgen tun können. Medienminister Andreas Babler und SPÖ-Mediensprecher Klaus Seltenheim betonten laut Parlamentskorrespondenz, man würde damit das „Recht auf ein analoges Leben“ wahren. Beim Beschluss im Nationalrat hätten die beiden Politiker dem „Standard“ zufolge klargestellt, dass Personen, die per Erlagschein zahlen, die Jahresgebühr von 183,60 Euro weiterhin in Raten entrichten könnten.
Die Realität sieht jedoch differenzierter aus: Die angekündigte Übergangsregelung gilt lediglich bis Ende 2027, wie das Finanzamt gegenüber dem „Standard“ bestätigte. Ab 2028 müssen auch langjährige GIS-Zahler dem ORF-Beitragsservice eine Sepa-Einzugsermächtigung (EU-Lastschriftverfahren) erteilen, sofern sie nicht die gesamte Jahresgebühr von 183,60 Euro bereits im Jänner auf einmal begleichen wollen.
Neue Zahlungsregeln
Für Neukunden im OBS-System (ORF-Beitragsservice) gilt diese Regelung bereits jetzt: Entweder erfolgt die Zahlung der kompletten Jahresgebühr in einem Betrag, oder man erteilt eine Einzugsermächtigung, die dann Ratenzahlungen im Zwei- oder Sechs-Monats-Rhythmus ermöglicht. Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf wäre die Sepa-Pflicht schon 2026 in Kraft getreten. Durch die Novelle wurde dieser Zeitpunkt um zwei Jahre nach hinten verschoben. Der Bundesrat ließ das Gesetz am 9. Oktober ohne Einspruch passieren.
Zeitliche Begrenzung
Auch ÖVP-Bundesrätin Sandra Lassnig aus Kärnten und SPÖ-Mandatar Sandro Beer aus Wien zeigten sich der Parlamentskorrespondenz zufolge erfreut darüber, „dass Personen, die die ORF-Gebühr mit Erlagschein zahlen, auch künftig nicht die gesamte Jahresgebühr auf einmal entrichten müssen“, wie die Tageszeitung berichtet. Was dabei jedoch unterging: „Künftig“ bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich einen Zeitraum von zwei Jahren.
Ab 2028 tritt dann die neue Regelung vollständig in Kraft: Wer keine Sepa-Einzugsermächtigung erteilt, muss den gesamten Jahresbeitrag bereits im Jänner bezahlen.