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KONSUMENTENSCHUTZ

Rechtliche Tipps für Verbraucher (Käufer)

(FOTO: iStock/sergeyryzhov)

Oft kommt es bei Einkaufen durch Auftreten der Verkäufer zu einer Verwechselung zwischen den Begriffen Garantie und Gewährleistung.

Wesentlicher Unterschied liegt darin, dass dem Käufer (Verbraucher) das Gewährleistungsrecht gesetzlich zusteht, wobei eine Garantie gesondert zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart sein muss. Beim Gewährleistungsrecht übernimmt der Verkäufer verschuldensunabhängig die Verantwortung, dass zum Zeitpunkt der Übergabe die verkaufte Ware keinen Mängeln hat. Bei der Garantie garantiert der Verkäufer dem Käufer, dass innerhalb einer bestimmten Zeit auf der verkauften Sache bei einem sachgemäßen Gebrauch, keine Mängel auftreten werden. Die wesentliche Unterscheidung liegt darin, dass sich das Gewährleistungsrecht nur auf die Übergabe bezieht, die Garantie aber auf die gesamte vereinbarte Zeit. Zwischen dem Verbraucher und Verkäufer kann das Gewährleistungsrecht grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die Gewährleistung für Verbraucher ist nun im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), geregelt.

Geltendmachung der Verbraucherrechte aus der Gewährleistung:


Die Ansprüche aus der Gewährleistung stehen dem Verbraucher immer nur gegenüber seinem unmittelbaren Vertragspartner (Verkäufer) zu. Ein Sachmangel liegt vor, wenn: die gekaufte Sache einen Mangel aufweist, von dem vertraglich Geschuldeten abweicht, wenn es nach kürzester Zeit defekt wird oder vereinbarte Eigenschaften fehlen. Wichtig ist insbesondere, dass der Mangel bereits bei der Übergabe der Sache vorhanden gewesen sein muss. Dabei reicht es aus, wenn der Mangel zumindest schon angelegt war. Bei allen Kaufverträgen, die nach dem 01.01.2022 abgeschlossen wurden, wird innerhalb des ersten Jahres ab Übergabe vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Das bedeutet dass wenn der Verbraucher den Mangel beim Verkäufer geltend macht, der Verkäufer beweisen muss, dass die gekaufte Sache bei der Übergabe mangelfrei war. Der Verbraucher wird daher entlastet und die Geltendmachung wird erleichtert.

-Die Gewährleistungsfrist beträgt nach dem VGG 2 Jahre ab Übergabe. Von der Gewährleistungsfrist zu unterscheiden ist die Verjährungsfrist, damit ist die Zeitspanne gemeint, innerhalb derer der Verbraucher Ansprüche aus der Gewährleistung geltend machen muss. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der Verbraucher noch drei Monate, um ihre Ansprüche aus der Gewährleistung geltend zu machen.

-Die Geltendmachung des Gewährleistungsrechts wird durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Verkäufer gemacht.

Ansprüche des Verbrauchers


Der Verbraucher kann vom Verkäufer verlangen, dass er die mangelhafte Ware auf eigene Kosten austauscht oder verbessert. Wenn sie beide möglich sind, hat der Verbraucher die Wahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten. Eine Preisminderung oder Wandlung ist möglich, wenn:sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich ist oder der Verkäufer die Verbesserung oder den Austausch verweigert. Achtung: Wird die mangelhafte Ware ausgetauscht oder verbessert, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen, Beim Kauf von digitalen Leistungen oder Waren mit digitalen Elementen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher für die Dauer der durchschnittlich zu erwartenden Nutzung die notwendigen technischen Updates kostenlos zur Verfügung zu stellen.