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RECHTLICHES

Rechtsanwältin Dr. Ceovic: ,,Laut OGH war die Verrechnung von Servicepauschalen und Verwaltungsentgelt immer schon unzulässig“

(FOTO: iStock/Christian Horz/zVg.)

Die Arbeiterkammer reichte im Oktober 2022 eine Klage gegen die Fitnessstudiokette „Cleverfit” ein, weil diese neben dem Mitgliedsbeitrag auch Pauschalgebühren von ihren Nutzern verlangte. Ist die Berechnung dieser Gebühren legal und können sie auch in anderen Branchen wie der Telekommunikation berechnet werden?

Bei den pauschalen Zusatzkosten handelt es sich meistens um Jahresbeträge, nur selten werden sie auch auf monatlicher Ebene erhoben. Die Berechnung erfolgt im Voraus und nicht alle Anbieter erheben diese Kosten. Sie werden auf Vertragstarife erhoben und nur sehr selten auch auf Einzelzahlungen. Diese Pauschalen werden zusätzlich zu den Beiträgen und weiteren Gebühren eingefordert. Meistens betragen sie zwischen 20 und 35 Euro. Wenn sich Kunden entscheiden, einen abgeschlossenen Vertrag zum Jahresende zu kündigen, können sie einen Teil der berechneten Pauschalgebühren zurückerhalten.

Erstes Urteil gegen eine Fitnesskette

Die Arbeiterkammer hat vor Kurzem ein Gerichtsverfahren wegen zahlreicher Klauseln über Sondergebühren in den Allgemeinen Vertragsbedingungen einiger großer Fitnessketten eingeleitet. Eine der Ketten, die von diesem Verfahren betroffen waren, ist Cleverfit, das in ganz Europa über 500 Fitnessstudios mit 900.000 Mitgliedern unterhält. In dem Verfahren gab der Oberste Gerichtshof der Arbeiterkammer Recht und entschied, dass alle Zusatzkosten wie Verwaltungs-, Service- oder Chipgebühren rechtswidrig sind und nicht länger erhoben werden dürfen. Daher forderte die Arbeiterkammer von der Fitness-Kette Cleverfit, diese Kosten zurückzuerstatten. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist eine Servicegebühr, die alle sechs Monate erhoben wird, unzulässig und äußerst ungünstig, und diese Entscheidung hat eine große Tragweite.

Dr. Davorka ČEOVIĆ
Dr. Davorka ČEOVIĆ

Grundsätzlich ist es so, dass einem Unternehmen ein Entgelt nur dann zusteht, wenn dafür eine Gegenleistung zu erbringen ist. Sehr oft werden Leistungen zusätzlich verrechnet, welche das Unternehmen bereits aufgrund des Vertrages erbringen muss. Der OGH sagt nun, dass dies unzulässig ist.

„Bei einem „All-in-Vertrag” sollten für den Konsumenten keine weiteren Entgelte in Rechnung gestellt werden. Dazu zählen unter anderem die von Telekom-Anbietern und Fitness-Studios dem Kunden verrechneten Kosten für Servicepauschale und/oder Verwaltungsentgelt“, sagte die Rechtsanwältin Dr. Ceovic gegenüber KOSMO.

Kann diese Entscheidung auch Ihre Handygebühren beeinflussen?

Die Regeln für die Berechnung von Zusatzgebühren wurden jetzt verschärft und das betrifft viele Verträge nicht nur in der Fitness-Industrie. Ebenso wie bei den Fitnessverträgen könnten viele Kunden auch von Ihren Mobiltelefonanbietern Geld zurückfordern. Ob Ihr Anbieter Zusatzgebühren und – kosten berechnet, können Sie in den allgemeinen Vertragsbedingungen und den Gebührenvorschreibungen nachlesen. Einem Handyanbieter mit einer Million Kunden bringt die Berechnung dieser Gebühr einen zusätzlichen Monatsumsatz von 2,5 Millionen Euro ein.

,,Laut OGH war die Verrechnung von Servicepauschalen und Verwaltungsentgelt immer schon unzulässig, weil das Unternehmen dafür keine Gegenleistung erbracht hat. Die Kunden können bei dem jeweiligen Unternehmen die bezahlten Entgelte für Servicepauschale und Verwaltungsentgelt zurückfordern. Laut OGH können auch Klauseln betreffend einer langen Mindestvertragsdauer unzulässig sein. Dies weil sie sachlich nicht gerechtfertigt und intransparent sein können. Manche Mitgliedschaftsverträge, wie zB. der Fitness-Studios beinhalten eine unangemessen lange Vertragsdauer, ohne dass hohe Investitions- und Personalkosten oder eine im Regelfall erfolgende Trainerberatung dies rechtfertigen würden“, so die Rechtsanwältin Dr. Ceovic.

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Anwaltskanzlei Neulinger Mitrofanova Čeović

Lassen Sie sich im Bereich Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Zivilrecht und/oder Familienrecht bei der Rechtsanwältin Dr. Davorka Ceovic beraten.

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