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INDIVIDUALANTRAG

183 Euro ORF-Gebühr soll unzulässig sein!

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FOTO: iStock/wikimedia/SPÖ Presse und Kommunikation, Thomas Ledl

Der Versuch, eine Veränderung in der Finanzierung des Österreichischen Rundfunks (ORF) juristisch zu erzwingen, endete kürzlich ohne Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte einen Vorstoß ab, der von einer Gruppe von 331 Bürgern getragen wurde, überwiegend Nicht-Fernsehbesitzer.

Diese hatten argumentiert, dass die gegenwärtige Form des ORF-Beitrags, gemeinhin bekannt als „Haushaltsabgabe“, verfassungswidrig sei. Ihr Anliegen erreichte jedoch aus formellen Gründen nicht das Stadium einer inhaltlichen Prüfung durch das Gericht.

Die Hauptschwierigkeit, auf die die Antragsteller stießen, war die strikte Einschränkung von Individualanträgen auf die Gesetzesprüfung. Der VfGH legte dar, dass solche Anträge nur unter sehr spezifischen Umständen angenommen werden können. Insbesondere muss nachgewiesen werden, dass den Antragstellern kein anderer angemessener rechtlicher Weg zur Verfügung steht, um ihre Behauptungen einer Verfassungswidrigkeit zu verfolgen.

In diesem speziellen Fall stellte der VfGH fest, dass die Antragsteller die Möglichkeit haben, bei Erhalt einer Zahlungsaufforderung der ORF-Beitragsservice GmbH (vormals GIS) einen förmlichen Bescheid über die Festsetzung ihres Beitrags zu erbitten. Dies ermöglicht eine rechtliche Überprüfung, ohne dass Strafverfahren im Raum stehen.

Vorgehensweise gegen den ORF-Beitrag

Sollte ein solcher Bescheid vorliegen, steht den Betroffenen der Weg offen, dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht Einspruch einzulegen. Eine dortige Entscheidung könnte dann, falls sie das grundlegende Anliegen nicht löst, zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitragsgesetzes führen. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht selbst die Befugnis, in solchen Fällen den VfGH anzurufen.

Angesichts dieser festgelegten rechtlichen Schritte sah sich der Verfassungsgerichtshof gezwungen, den Individualantrag aus formellen Gründen zurückzuweisen. Damit bleibt die bestehende Gesetzeslage vorerst unangetastet, und der Weg, den die Antragsteller beschreiten müssen, um eine mögliche Verfassungswidrigkeit des ORF-Beitrags zu bekämpfen, ist klar definiert.