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Fremdenrecht

Arbeitgeberwechsel in Österreich: Neue Regeln für die Rot-Weiß-Rot-Karte

Arbeitgeberwechsel in Österreich: Neue Regeln für die Rot-Weiß-Rot-Karte
(Symbolbild FOTO: iStock)
6 Min. Lesezeit |

Ein besseres Jobangebot annehmen, schlechte Arbeitsbedingungen hinter sich lassen oder über mehr Gehalt verhandeln: Für Beschäftigte mit arbeitgebergebundenem Aufenthaltstitel war ein Wechsel bisher besonders aufwendig. Eine Reform erleichtert nun den Übergang zum neuen Betrieb. Doch die neue 45-Tage-Regel gilt nicht für alle gleich.

Wer einen anderen Arbeitsplatz sucht, vergleicht normalerweise Gehalt, Arbeitszeiten und Entwicklungsmöglichkeiten. Für manche Beschäftigte in Österreich kommt eine weitere Frage dazu: Darf ich mit meinem Aufenthaltstitel überhaupt beim neuen Unternehmen anfangen?

Das betrifft insbesondere Menschen aus Drittstaaten, deren Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden ist. Die 2026 beschlossene Reform des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schafft hier mehr Spielraum. Sie kann damit auch die persönliche Verhandlungsposition verändern.

Früher anfangen

Für Inhaber erfasster arbeitgebergebundener Aufenthaltstitel ist beim Arbeitgeberwechsel ein vorläufiger Beginn der beantragten neuen Beschäftigung nach einer Wartefrist von 45 Tagen ab Antragstellung möglich. Das ist insbesondere für Beschäftigte mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte relevant.

Sie müssen damit unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht zwingend bis zur endgültigen Entscheidung über den neuen Aufenthaltstitel warten. Der Antrag für den Wechsel bleibt allerdings erforderlich. Auch die neue Stelle muss die Voraussetzungen des beantragten Titels erfüllen.

Die Regel bedeutet daher nicht, dass nach 45 Tagen jede beliebige Arbeit erlaubt ist. Sie betrifft die konkret beantragte Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber.

Unterlagen zählen

Für den Fristenlauf ist entscheidend, dass die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Wird die Prüfung durch den Antragsteller verzögert, kann die Frist gehemmt werden. Ein unvollständiger Antrag kann den geplanten Arbeitsbeginn deshalb nach hinten verschieben.

Vor einem Wechsel sollten Beschäftigte klären, wann der Antrag eingebracht wurde, ob Unterlagen fehlen und ob eine Mitteilung zur Hemmung der Frist vorliegt. Ein vorläufiger Arbeitsbeginn ist außerdem noch keine endgültige Bewilligung. Eine ablehnende Entscheidung darf nicht ignoriert werden; ihre Folgen sind anhand des konkreten Bescheids zu prüfen.

Welche Karte?

Für die Wechselmöglichkeiten ist der konkrete Aufenthaltstitel entscheidend. Zwei Beschäftigte mit derselben Staatsangehörigkeit können deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen.

  • Rot-Weiß-Rot-Karte: Die Beschäftigung ist grundsätzlich an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden. Für einen Wechsel ist ein neuer Antrag erforderlich; die 45-Tage-Regel kann einen vorläufigen Beginn ermöglichen.
  • Rot-Weiß-Rot-Karte plus: Sie bietet bereits unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Ein Arbeitgeberwechsel erfordert grundsätzlich keine neue arbeitgeberbezogene Bewilligung.
  • Blaue Karte EU: Hier gelten eigene Wechselregeln. Vor einer zwölfmonatigen Beschäftigung ist grundsätzlich ein vorläufiger Beginn nach 30 Tagen ab Antragstellung möglich. Nach zwölfmonatiger Beschäftigung kann die beantragte neue Tätigkeit sofort vorläufig aufgenommen werden; die Arbeitsmarktprüfung entfällt.

Die genannten Wechselregeln für die Blaue Karte EU bestanden bereits vor der Reform 2026. Auch ein möglicher Fristenstillstand bei Verzögerungen ist zu beachten.

Kroatische Staatsbürger fallen als EU-Bürger nicht unter dieses System arbeitgebergebundener Drittstaatentitel. Für Beschäftigte aus Bosnien-Herzegowina, Serbien oder Montenegro hängt die Situation dagegen vom jeweiligen Aufenthaltsstatus ab.

Chef zuständig?

Eine arbeitgebergebundene Karte bedeutet nicht, dass der bisherige Chef persönlich über die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels entscheidet. Diese Entscheidung liegt bei den zuständigen Behörden.

Davon getrennt ist die Beendigung des bisherigen Arbeitsvertrags. Eine ordnungsgemäße Arbeitnehmerkündigung braucht grundsätzlich keine Zustimmung des Arbeitgebers. Kündigungsfristen, Kündigungstermine und mögliche Formvorgaben müssen aber eingehalten werden. Bei befristeten Verträgen ist zusätzlich zu prüfen, ob eine vorzeitige ordentliche Kündigung überhaupt vorgesehen ist.

Wer früher einvernehmlich gehen möchte, benötigt dafür wiederum eine Vereinbarung. Die neue Wechselregel hebt bestehende arbeitsvertragliche Verpflichtungen nicht auf.

Zeit zur Suche

Die Reform berücksichtigt auch Arbeitslosigkeit. Für bestimmte Aufenthaltstitel, darunter Rot-Weiß-Rot-Karte und Blaue Karte EU, sieht das Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Frist von mindestens sechs Monaten zur Arbeitssuche vor, bevor das AMS der Aufenthaltsbehörde mitteilt, dass die maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Diese Frist beginnt mit der Arbeitslosigkeit. Sie soll verhindern, dass der Verlust des Arbeitsplatzes unmittelbar dieselben aufenthaltsrechtlichen Folgen auslöst wie eine dauerhaft weggefallene Beschäftigungsgrundlage.

Das ist jedoch keine pauschale Verlängerung eines ablaufenden Aufenthaltstitels. Die Gültigkeit der Karte, notwendige Verlängerungsanträge und die persönlichen Voraussetzungen müssen weiterhin gesondert geprüft werden.

Kein Geldversprechen

Ebenso wichtig ist die Trennung zwischen Arbeitssuche und finanzieller Absicherung: Sechs Monate Zeit zur Arbeitssuche bedeuten nicht automatisch sechs Monate Arbeitslosengeld.

Ob eine Geldleistung zusteht, richtet sich nach den dafür geltenden Voraussetzungen. Wer einen Wechsel mit einer Beschäftigungslücke plant, sollte deshalb vorab klären, wie Lebensunterhalt, Versicherung und Aufenthaltsstatus während dieser Zeit abgesichert sind.

Mehr Verhandlungsspielraum

Die Bedeutung der Reform reicht über Behördenfristen hinaus. Wer einen Arbeitsplatz leichter verlassen kann, verfügt eher über eine Alternative, wenn Gehalt, Dienstplan oder Arbeitsbedingungen nicht passen.

Ein denkbares Beispiel: Eine Fachkraft mit Rot-Weiß-Rot-Karte erhält ein besseres Angebot. Ein zeitlich besser planbarer vorläufiger Arbeitsbeginn kann es erleichtern, dieses Angebot tatsächlich anzunehmen. Besitzt die Person bereits eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, besteht diese arbeitgeberbezogene Bewilligungshürde grundsätzlich ohnehin nicht.

Daraus lässt sich eine mögliche Stärkung der Verhandlungsposition ableiten – aber kein bereits nachgewiesener Lohnanstieg durch die Reform. Ob sich die Bedingungen tatsächlich verbessern, hängt auch von verfügbaren Stellen, Qualifikation und der praktischen Abwicklung ab.

Angebote vergleichen

Ein höheres Monatsbrutto macht einen neuen Arbeitsplatz nicht automatisch besser. Vor der Entscheidung sollten Beschäftigte insbesondere folgende Punkte vergleichen:

  • Arbeitszeit: Wie viele Wochenstunden sind vereinbart, und wie werden Überstunden behandelt?
  • Einstufung: Passen Kollektivvertrag, Verwendungsgruppe und angerechnete Vordienstzeiten?
  • Zusatzleistungen: Welche Zulagen und Sonderzahlungen sind vorgesehen?
  • Vertrag: Gibt es eine Befristung, Probezeit oder besondere Verpflichtungen?
  • Arbeitsweg: Welche zusätzlichen Fahrtkosten und täglichen Wege entstehen?

Wechsel vorbereiten

Vor einer Kündigung sollten der eigene Aufenthaltstitel, die Voraussetzungen der neuen Stelle und der frühestmögliche rechtmäßige Arbeitsbeginn feststehen. Das neue Angebot sollte schriftlich vorliegen. Kündigungsfrist und Starttermin müssen zusammenpassen.

Die Reform erleichtert für bestimmte Beschäftigte den Weg zum neuen Arbeitgeber. Sie schafft aber keinen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang für alle. Wer seine konkreten Möglichkeiten kennt, kann Angebote besser beurteilen – und muss einen schlechten Arbeitsplatz möglicherweise nicht länger aus Unsicherheit behalten.

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KO KOSMO-Redaktion
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