Der Diskontsupermarkt Hofer hat nach Intervention des Verbraucherschutzvereins VKI (Verein für Konsumenteninformation) seine Preiswerbestrategien angepasst. Hofer lösten die Situation aus, indem sie eine irreführende Rabattaktion für eine Infrarotheizung durchführten und einen höheren Ausgangspreis als Vergleichswert angaben. Dieser Praxis hat Hofer nun gerichtlich abgeschworen.
Eine Beschwerde einer Konsumentin brachte den Stein ins Rollen. Die Kundin beschwerte sich darüber, dass bei einer Rabattaktion für eine Infrarotheizung ein Ausgangspreis von 429 Euro angegeben wurde, obwohl dieser nie verlangt wurde.
Unterlassung der Preiswerbestrategie
Der VKI (Verein für Konsumenteninformation), der im Auftrag des Sozialministeriums handelt, reichte daraufhin Klage ein. Hofer reagierte bereits im Vorfeld des Verfahrens und verpflichtete sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Unterlassung dieser Praxis. Der Vergleich ist rechtskräftig.
Vergleich mit UVP illegal
Der VKI betont, dass der unverbindlich empfohlene Verkaufspreis (UVP) nicht als Ausgangspreis für Preisvergleiche herangezogen werden darf, wenn dieser Preis vom Händler selbst nie verlangt wurde. „Der Bezugspreis muss richtig sein. Der UVP wird von den VerbraucherInnen als realistischer Preis verstanden. Entfernt sich der marktübliche Preis erheblich vom UVP, liegt aus unserer Sicht ein zur Täuschung geeigneter Mondpreis vor. Dann darf mit dem UVP nicht als Statt-Preis geworben werden“, erläutert Barbara Bauer vom VKI.
Im konkreten Fall war der UVP der Infrarotheizung sogar höher als der Preis, den der Hersteller selbst in den Monaten vor der Hofer-Werbeaktion verlangte. Bei ihm kostete das Produkt lediglich 279 Euro.
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Hofer hat sich nun verpflichtet, auch diese Form der Bewerbung zu unterlassen. Solche Preisvergleiche werden zukünftig den Verbraucher nicht mehr in die Irre führen. Barbara Bauer vom VKI betont: „Der Bezugspreis muss richtig sein.“
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