Wenn der geliebte Vierbeiner auf Flugreisen verschwindet, gilt er rechtlich als Koffer. Der Europäische Gerichtshof bestätigt die umstrittene Praxis der Airlines.
Tiere im Flugverkehr
Der Europäische Gerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Fluggesellschaften bei verloren gegangenen Tieren dieselben Haftungsregeln anwenden dürfen wie bei vermisstem Reisegepäck. Obwohl Tiere nach EU-Recht als “fühlende Wesen” anerkannt sind, bezieht sich diese Einstufung lediglich auf die Betreuung während des Transports – nicht jedoch auf Haftungsfragen bei Verlust. Die Richter bestätigten damit die Position der betroffenen Airline. Für Tierhalter besteht nur eine Möglichkeit, höhere Entschädigungen zu erhalten: Sie müssen vor Reiseantritt eine spezielle Wertdeklaration für ihr Tier vereinbaren.
Verlorene Hündin
Auslöser des Rechtsstreits war ein Vorfall aus dem Jahr 2019. Eine Frau wollte mit ihrer Hündin von Argentinien nach Spanien reisen. Da das Tier zu groß für die Passagierkabine war, sollte es im Frachtraum befördert werden. Noch vor dem Start entkam die Hündin jedoch aus ihrer Transportbox und verschwand spurlos.
Entschädigungsstreit
Die Besitzerin verlangte daraufhin 5.000 Euro Schadenersatz. Die Fluggesellschaft verweigerte diese Summe und berief sich auf das Montrealer Übereinkommen (internationales Luftfahrtabkommen), das bei verlorenem Gepäck eine Entschädigungsobergrenze von etwa 1.600 bis 1.700 Euro festlegt.
Nach Auffassung der Airline fallen Tiere im Transportfall rechtlich unter die Gepäckkategorie.
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