Nach einvernehmlicher Dienstauflösung erhielt eine Kärntnerin keine Entgeltfortzahlung und suchte Hilfe bei der AK Kärnten – mit Erfolg.

Mitte Juli wurde das Dienstverhältnis einer Servicekraft einvernehmlich aufgelöst, zu diesem Zeitpunkt befand sich die Kärntnerin bereits seit zwei Monaten im Krankenstand. In den folgenden sechs Wochen erhielt sie jedoch keine Entgeltfortzahlungen – und suchte Hilfe bei der AK Kärnten.
„Auch nach einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungen leisten, sofern noch Anspruch besteht. In diesem Fall hat ein Berechnungsfehler dazu geführt, dass die Zahlungen eingestellt wurden“, erklärt Katharina Uran, Arbeitsrechtsexpertin bei der AK Kärnten.
Kein Krankengeld
Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) erhielt die Frau ebenfalls nicht, da man dort noch davon ausging, dass das Unternehmen zahlt. Die Juristin konnte nach Durchsicht aller relevanten Unterlagen rund 4.300 Euro für die Kärntnerin sichern.
Uran: „Wie lange Sie von Ihrer Arbeitgeberin, Ihrem Arbeitgeber im Krankenstand Entgelt bekommen, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab.“ Im ersten Dienstjahr wird das volle Entgelt sechs Wochen lang überwiesen, vier weitere Wochen gibt es den halben Betrag. Vom zweiten bis zum 15. Jahr stehen acht Wochen lang volles und vier Wochen lang halbes Entgelt zu. Zwischen dem 16. und dem 25. Dienstjahr haben Beschäftigte Anspruch auf zehn Wochen Entgeltfortzahlung in vollem Umfang, ab dem 26. Jahr auf zwölf Wochen. Danach gibt es jeweils für vier Wochen das halbe Entgelt.
Die Juristin stellt klar: „Beschäftigte dürfen während des Krankenstands finanziell nicht schlechtergestellt werden. Sie müssen jene Bezahlung erhalten, die sie bekommen hätten, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre (= Ausfallsprinzip). Wenn das Entgelt von Monat zu Monat unterschiedlich ist, steht eine Entgeltfortzahlung in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der vergangenen 13 voll gearbeiteten Wochen zu. Dabei sind auch Überstunden, Prämien, Provisionen oder Akkordlöhne einzurechnen, nicht jedoch Diäten oder sonstiger Aufwandsersatz.“
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