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INTERVIEW

Kurzarbeit – Phase 3: Was kommt auf die Arbeitnehmer zu?

Interview: Gerald Fiala (FOTO: iStock, zVg.)

Dieses Jahr war ein sehr turbulentes, wenn es um die Steuern geht. Wir sprachen mit Mag. Gerald Fiala über die dritte Phase der Kurzarbeit, ihre Auswirkungen auf das Einkommen, sowie über die neuliche Senkung der Einkommensteuer.

KOSMO: Anfang Oktober startete die Phase 3 der Kurzarbeit. Was müssen ArbeitnehmerInnen beachten und welche Änderungen gibt es?
Gerald Fiala: Die Auswirkung der Änderungen bei der Kurzarbeit betreffen ArbeitnehmerInnen kaum. Lediglich das maximal mögliche Ausmaß der Arbeitszeit, vorher zwischen 10 und 90 % möglich, jetzt zwischen 30 und 80 %, betrifft ArbeitnehmerInnen. Weiterhin gilt, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, unabhängig vom ursprünglich gemeldeten erwarteten Ausmaß, von ArbeitnehmerInnen zu bestätigen ist.

Wirkt sich die Senkung des Nettoeinkommens wegen der Kurzarbeit auf den Familienbonus aus?
Die Auszahlung des Familienbonus ist begrenzt mit jenem Betrag, der insgesamt im gesamten Jahr an Lohnsteuer bezahlt (= vom Arbeitgeber abgezogen) wird. Durch die Kurzarbeit sinkt das Gehalt/der Lohn vorübergehend um zwischen 10% und 20% netto. Durch diese Senkung sinkt auch die abgezogene Lohnsteuer. Wenn nun die abgezogene Lohnsteuer des gesamten Jahres unter den Maximalbetrag des Familienbonus sinkt, wird dieser in entsprechend geringerer Höhe ausgezahlt.

Welche Auswirkungen hat die Kurz-arbeit auf das 13. und 14. Gehalt der ArbeitnehmerInnen?
Das 13. und 14. Gehalt wird grundsätzlich brutto in gleicher Höhe ausbezahlt, wie dem Dienstnehmer ohne Kurzarbeit zugestanden wäre, es erfolgt daher keine Kürzung durch die Kurzarbeit. Auf dieses Gehalt ist der besondere, günstige Steuersatz von 6 % anzuwenden. Am Beginn der Einführung der Kurzarbeit hat die Befürchtung bestanden, dass Teile dieses 13. Und 14. Gehaltes mit dem vollen Steuersatz besteuert würden, weil durch die Kürzung der normalen Bezüge in der Kurzarbeit sich die Steuerbegünstigung nicht auf die ganze Sonderzahlung erstrecken könnte. Dieses Problem wurde aber durch eine gesetzliche Sonderregelung bei fast allen ArbeitnehmerInnen beseitigt (ausgenommen sehr hohe Gehälter, bei denen ein kleiner Teil der Sonderzahlung höher besteuert sein kann).

Viele ArbeitnehmerInnen waren oder sind immer noch im Home Office wegen der COVID-19-Pandemie. Gibt es die Möglichkeit, die verwendeten Eigenmittel wie z. B. Internet, Strom usw. abzusetzen?
Derzeit gibt es noch keine Sonderregel für COVID-19-Homeoffice. Generell gilt, dass nur eindeutig der Arbeit gewidmete Arbeitsmittel, insoweit deren Kosten nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, abgesetzt werden können. Ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband darf nicht abgesetzt werden, außer es ist Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit (z. B. bei Heimarbeitern). Eine Ausnahme wäre ein extra für die Heimarbeit zusätzlich angemieteter Raum, dessen Miete, Stromkosten, Internetzugang und berufliche Ausstattung absetzbar wären. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass künftig eine Gesetzesänderung leichtere Absetzbarkeit der Kosten bringen wird, daher sollten ArbeitnehmerInnen Belege für diese Kosten sammeln und für die Steuererklärung 2020 und folgende bereit haben, um im Falle erleichterter Absetzbarkeit gut dokumentierte Aufwendungen angeben und beweisen zu können.

Die Einkommenssteuer wurde von 25 % auf 20 % rückwirkend mit 1.1.2020 gesenkt. Gilt diese Senkung nur für Angestellte und wie bekommen ArbeitnehmerInnen das Geld rückerstattet?
Die Senkung betrifft jene Teile des Jahreseinkommens, die zwischen 11.000 und 18.000 Jahreseinkommen liegen. Die Steuer auf diese wurde für alle natürlichen Personen, also Arbeiter, Angestellte und Selbstständige, von 25 auf 20 % gesenkt. Grundsätzlich wird die Rückerstattung im nächsten Jahr für 2020 im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung (ehemals Jahresausgleich genannt) automatisch durchgeführt, und zwar unabhängig davon, ob aktiv die Veranlagung beantragt wird, oder automatisch vom Finanzamt vorgenommen wird. Für all jene ArbeitnehmerInnen, die im September 2020 bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, der ihnen schon Löhne oder Gehälter aus vorhergehenden Monaten 2020 ausbezahlt hat, wird durch Aufrollung der vorhergehenden Monate die Lohnsteuerdifferenz der vorherigen Monate erstattet.