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Einreiseregeln

Mit dem geliehenen Auto unterwegs? Das erwartet Sie an der Grenze zu Bosnien

Mit dem geliehenen Auto unterwegs? Das erwartet Sie an der Grenze zu Bosnien
(Symbolbild FOTO: iStock)
4 Min. Lesezeit |

Fremdes Auto, eigene Reise – was beim Grenzübertritt nach Bosnien-Herzegowina wirklich gilt, überrascht viele.

Nach den geltenden Vorschriften Bosnien-Herzegowinas ist es grundsätzlich zulässig, ein Fahrzeug zu lenken, dessen Eigentümer man nicht ist. Weder für den Grenzübertritt noch für die Teilnahme am Straßenverkehr auf bosnisch-herzegowinischem Gebiet ist ein Eigentumsnachweis erforderlich. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass das Fahrzeug über eine aufrechte Zulassung, gültige Kennzeichen sowie eine auf dem Gebiet von Bosnien-Herzegowina anerkannte Versicherung verfügt. Der Lenker ist zudem verpflichtet, den Zulassungsschein mitzuführen und diesen bei Kontrollen durch Polizei oder andere zuständige Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Für Fahrzeuge, die in den meisten EU-Staaten zugelassen sind, ist bei der Einreise nach Bosnien-Herzegowina keine Grüne Karte mehr erforderlich, da das System der gegenseitigen Kennzeichenanerkennung zur Anwendung kommt. Anders verhält es sich bei Fahrzeugen aus Ländern, die diesem System nicht angehören – hier bleibt die internationale Versicherungskarte oder ein gleichwertiges Dokument weiterhin Pflicht. Der Grenzposten Maljevac empfiehlt daher, vor Reiseantritt zu prüfen, ob das Zulassungsland des Fahrzeugs dem Kennzeichenanerkennungsregime angehört oder ob zusätzliche Unterlagen erforderlich sind.

Zoll & Vollmacht

Besondere Vorsicht ist für jene bosnisch-herzegowinischen Staatsbürger geboten, die ihren Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina haben, aber ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug nutzen. In diesen Fällen können neben den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen auch Zollvorschriften über die vorübergehende Einfuhr ausländischer Fahrzeuge greifen. Die Zollbehörden sind befugt zu prüfen, ob die Nutzung eines solchen Fahrzeugs den gesetzlichen Bedingungen für die vorübergehende Einfuhr entspricht und ob eine rechtliche Grundlage besteht, das Fahrzeug ohne reguläres Einfuhrverfahren im Land zu verwenden. Die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Fahrzeugs in Bosnien-Herzegowina kann nach den dortigen Zollbestimmungen grundsätzlich bis zu 24 Monate bewilligt werden, wobei diese maximale Verwendungsdauer im Einzelfall verkürzt oder verlängert werden kann.

In der Praxis ist es gang und gäbe, dass ein Familienmitglied mit einem in Deutschland oder Österreich zugelassenen Auto fährt, das dem Ehepartner, einem Elternteil oder einem anderen Angehörigen gehört. Verboten ist das grundsätzlich nicht – doch im Fall einer Polizei- oder Zollkontrolle kann eine schriftliche Vollmacht des Fahrzeugeigentümers hilfreich sein, vor allem wenn dieser nicht mitfährt. Zwar schreiben die bosnisch-herzegowinischen Vorschriften eine solche Vollmacht nicht zwingend vor, sie erleichtert jedoch den Nachweis, dass das Fahrzeug mit Wissen und Zustimmung des Eigentümers genutzt wird – insbesondere bei grenzüberschreitenden Fahrten oder im Falle eines Unfalls.

Darüber hinaus sollten Lenker beachten, dass Leasinggesellschaften, Autovermietungen oder Versicherungsunternehmen in ihren Verträgen festlegen können, wer das Fahrzeug führen darf, und für Fahrten ins Ausland unter Umständen eine gesonderte Genehmigung verlangen. Solche Einschränkungen basieren auf vertraglichen Vereinbarungen und nicht auf den Grenz- oder Verkehrsvorschriften Bosnien-Herzegowinas – sie sind daher vor Reiseantritt selbständig zu prüfen.

Häufige Diaspora-Fragen

Besonders in der Sommersaison häufen sich Unklarheiten, wenn Familienmitglieder einander Fahrzeuge borgen oder gemeinsam in den Urlaub fahren. Eine der meistgestellten Fragen aus der Diaspora lautet dabei: Darf jemand, der nicht der Eigentümer ist, ein in Deutschland, Österreich, Slowenien oder einem anderen Staat zugelassenes Fahrzeug bei der Einreise nach Bosnien-Herzegowina lenken?

Rechtlich gesehen ist bei der Einreise nicht die Eigentümerfrage entscheidend, sondern ob das Fahrzeug die vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Straßenverkehr erfüllt und der Lenker alle notwendigen Dokumente bei sich hat. Bestehen Unklarheiten hinsichtlich der vorübergehenden Einfuhr eines ausländischen Fahrzeugs oder des Status der lenkenden Person, liegt die abschließende Beurteilung bei den zuständigen Zollbehörden – auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des bosnisch-herzegowinischen Zollrechts.

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KO KOSMO-Redaktion
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