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Unzulässig

Nehammer und Kogler: Rechnungshof kritisiert Kosten von Social-Media-Accounts

(FOTO: BKA/Andy Wenzel)
(FOTO: BKA/Andy Wenzel)

Eine unzulässige Spende gemäß dem Parteiengesetz könnte vorliegen. Denn Kabinettmitarbeiter haben die Accounts betreut, obwohl die Impressen auf die jeweiligen Bundesparteien verwiesen.

Die Nutzung von Social Media hat sich zu einem wichtigen Instrument für politische Kommunikation entwickelt. Doch die jüngste Prüfung des Rechnungshofs (RH) enthüllt die problematische Vermischung von Partei- und Regierungsarbeit auf den Social-Media-Accounts. Dabei geht es konkret um die Accounts von Bundeskanzler Karl Nehammer und Vizekanzler Werner Kogler. Die Kosten, die damit verbunden sind, werden nun vom RH kritisiert.

Personalkosten: 54.000 Euro im ersten Halbjahr

Im ersten Halbjahr 2022 allein betrugen die Personalkosten für die Mitbetreuung von Nehammers Social-Media-Accounts im Bundeskanzleramt stolze 25.000 Euro. Bei Kogler beliefen sich diese Kosten auf fast 29.000 Euro. Diese finanziellen Belastungen werden von den Bundesparteien getragen, obwohl die Accounts offiziell in ihrer Zuständigkeit liegen.

Vermischung von Regierungs- und Parteiarbeit

Der Rechnungshof stellte fest, dass die Accounts von Nehammer, Kogler und anderen Politikern von Kabinettmitarbeitern betreut wurden, obwohl die Impressen auf die jeweiligen Bundesparteien verwiesen. Dies führte zu einer unzulässigen Vermischung von Regierungs- und Parteiarbeit, was rechtliche Bedenken aufwirft. Eine unzulässige Spende gemäß dem Parteiengesetz könnte vorliegen.

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Die Prüfung zeigte auch, dass es keine klaren Richtlinien zur Trennung von Regierungs- und Parteiarbeit in Bezug auf Social Media gibt. Dieser Mangel an klaren Vorgaben ist besorgniserregend und könnte zukünftig zu weiteren Problemen führen, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung dieser Accounts. Der Rechnungshof möchte die Ergebnisse dieser Prüfung in die Rechenschaftsberichte der politischen Parteien einbeziehen, was im Falle von Unstimmigkeiten Strafen nach sich ziehen könnte.