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Parkstrafen

Parkstrafen nach Todesfall: Wiener Witwe mit hohen Forderungen konfrontiert

Autorad
(Foto: iStockphoto)

In Wien hat die Verwandtschaft eines Verstorbenen eine unliebsame Erfahrung mit Parkstrafen gemacht, trotz des tragischen Umstands des Todesfalls.

War das Fahrzeug des Verstorbenen ursprünglich korrekt geparkt, so führte die Einführung einer flächendeckenden Kurzparkzone im Bezirk Döbling dazu, dass sich die Witwe und weitere Hinterbliebene mit hohen Forderungen konfrontiert sahen.

Die Hinterbliebenen, die den Leasingvertrag des Fahrzeuges übernehmen wollten, mussten zunächst 326,55 Euro begleichen. Die Stadtbehörde weitete jedoch den Vorschreibungszeitraum aus, was die Gesamtforderung auf 2.559,90 Euro erhöhte.

Nach dem Tod des Zulassungsbesitzers trat im Mai 2019 ein neues Regelwerk in Kraft, das eine flächendeckende Kurzparkzone in ganz Döbling etablierte. Das zuvor korrekt abgestellte Auto stand plötzlich in einer Strafzone – eine Wendung, die die Hinterbliebenen vor ernsthafte Probleme stellte. Der Toyota Prius, der Teil der Verlassenschaft war, wurde am 25. Oktober erstmals mit einer Strafe belegt, weitere folgten.

Die Hinterbliebenen erhielten eine Zahlungsaufforderung über insgesamt 326,55 Euro für die in den Organstrafverfügungen vermerkten 155 Stunden und 30 Minuten. Sie versuchten, gegen diese Forderung vorzugehen, was jedoch zu langwierigen Diskussionen mit der MA6 und zu einem schriftlichen Appell an Bürgermeister Michael Ludwig führte. Schließlich bezahlte die Witwe die Forderung, nicht zuletzt, weil sie nach eigenen Angaben „völlig zermürbt“ war.

Doch das war noch nicht das Ende der Angelegenheit. Das Magistrat gab sich nicht mehr mit den bereits beglichenen 326,55 Euro zufrieden und dehnte den Vorschreibungszeitraum bis zum Inkrafttreten der Kurzparkzone mit 1. Juli 2019 aus. Dies führte dazu, dass die Witwe nun insgesamt 2.559,90 Euro zahlen sollte. Weitere Beschwerdeversuche der Hinterbliebenen blieben erfolglos.

Die Familie stellte einen Antrag auf Nachsicht wegen Unbilligkeit. Dies begründeten sie damit, dass es für sie unklar gewesen war, ob sie das Fahrzeug, für das immer noch ein Leasingvertrag lief, überhaupt starten und umparken hätten dürfen. Das Bundesfinanzgericht entschied im Mai dieses Jahres jedoch, dass die laufende Zahlung der Leasing-Raten die Nutzung des Autos durch die Familie eindeutig erlaubt hätte. Somit hätte das Auto aus der gebührenpflichtigen Parkzone entfernt werden können. Die Einhebung der Parkstrafen wurde daher nicht als unbillig angesehen.