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Rassismus

Rassismus und Öl-Lappen ins Gesicht: Werkstatt muss Lehrling 10.000 Euro zahlen

Rassismus und Öl-Lappen ins Gesicht: Werkstatt muss Lehrling 10.000 Euro zahlen
Foto: iStock
2 Min. Lesezeit |

Statt beim Namen wurde er als „Türke“ bezeichnet, ein ölverschmierter Lappen traf sein Gesicht. Nach monatelanger Diskriminierung erhielt der Kfz-Lehrling nun Gerechtigkeit.

Ein Kfz-Lehrling wurde über Monate hinweg in seinem Ausbildungsbetrieb ausländerfeindlich diskriminiert. Der Betrieb unternahm trotz Kenntnis der Vorfälle keine wirksamen Maßnahmen. Nach Intervention der Arbeiterkammer Steiermark erhielt der junge Mann nun vor Gericht eine Entschädigung zugesprochen.

Während seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker sah sich ein 20-jähriger Lehrling im vierten Lehrjahr systematischen Anfeindungen ausgesetzt. Die Diskriminierung begann bereits nach den ersten Monaten im Betrieb. Statt seinen Namen zu verwenden, adressierte man ihn abwertend als „Türke“.

In einem besonders gravierenden Vorfall warf der Werkstättenleiter dem jungen Mann einen mit Öl verschmutzten Lappen ins Gesicht. Mehrfache Beschwerden des Lehrlings beim Geschäftsführer blieben folgenlos. Dieser verharmloste die Situation und verwies lediglich auf den angeblich „rauen Umgangston“, der in Werkstätten üblich sei.

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Fehlende Fürsorgepflicht

Obwohl der Geschäftsführer die diskriminierenden Äußerungen selbst miterlebte, blieben angemessene Konsequenzen aus. Zwar wurde der Vorgesetzte versetzt, doch kurz darauf legte man dem Lehrling ein Formular zur vorzeitigen Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses vor.

Dieser Schritt stellte für den jungen Mann, der primär seine Ausbildung abschließen wollte, einen entscheidenden Wendepunkt dar. Da der Betrieb seiner Fürsorgepflicht nicht nachkam, suchte der Lehrling Unterstützung bei der Arbeiterkammer Steiermark.

Gerichtliche Entschädigung

Die Interessenvertretung brachte den Fall erfolgreich vor Gericht. Im Urteil wurde dem Lehrling ein Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro zugesprochen.

Das Gericht bestätigte in seiner Entscheidung sowohl die mehrfache Diskriminierung als auch die Verletzung der arbeitgeberseitigen Schutzpflicht.

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KO KOSMO-Redaktion
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