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Steuerreform

Schmutzzulage: Was dir zusteht und warum trotzdem Abzüge bleiben

Schmutzzulage: Was dir zusteht und warum trotzdem Abzüge bleiben
(Foto: Pexels)
6 Min. Lesezeit |

Du putzt, arbeitest mit Schmutz oder erledigst besonders belastende Aufgaben? Dann kann dir eine zusätzliche Zahlung zustehen. Eine geplante Steueränderung macht die Schmutzzulage jetzt zum Thema. Doch schon heute lohnt sich ein genauer Blick auf den Lohnzettel.

Eine Beschäftigte aus Linz unterstützte ältere und pflegebedürftige Menschen in deren Wohnungen. Sie erledigte Einkäufe, wusch Wäsche und reinigte die Haushalte. Dabei musste sie auch Exkremente entfernen. Was sie als normalen Bestandteil ihres Jobs betrachtete, begründete laut ihrem Kollektivvertrag einen Anspruch auf eine zusätzliche Zulage. Bezahlt wurde diese zunächst nicht.

Mehr als 1.120 Euro nachbezahlt

Erst nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses ließ die Frau ihre Endabrechnung überprüfen. Nach einer Intervention der Arbeiterkammer Oberösterreich erhielt sie mehr als 1.120 Euro brutto nachbezahlt. Die AK dokumentierte den Fall im August 2024.

Damals ging es um eine Zulage nach dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich. Der in diesem Fall genannte Betrag von 1,44 Euro je entsprechender Arbeitsstunde ist deshalb kein allgemeiner aktueller Zulagensatz. Der Fall zeigt aber: Wer besonders belastende Tätigkeiten als selbstverständlich hinnimmt, kann zusätzliche Entgeltansprüche übersehen.

Was sich bei der Schmutzzulage ab 2027 ändern soll

Den aktuellen Anlass liefert der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2026. Die Regierung will klarstellen, dass die steuerliche Begünstigung einer Schmutzzulage unabhängig davon möglich sein soll, wer den Aufwand für die Beseitigung der Verschmutzung trägt.

Das betrifft beispielsweise Beschäftigte, deren Arbeitskleidung auf Betriebskosten gewaschen wird oder die sich während der Arbeitszeit im Unternehmen reinigen können. Nach der bisherigen Beurteilung kann die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber die steuerlich begünstigte Höhe beeinflussen. Dieser Zusammenhang soll beseitigt werden.

Die Überlegung dahinter: Erhebliche Verschmutzung verursacht nicht nur Reinigungskosten. Auch Körperpflege und häufiger Kleidungswechsel bedeuten eine zeitliche Belastung.

Mit Stand 27. Oktober 2026 ist die Änderung noch nicht beschlossen. Die Begutachtung läuft bis 3. November. Vorgesehen ist die Anwendung für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden. Im weiteren Verfahren sind Änderungen möglich.

Wer hat überhaupt Anspruch auf eine Zulage?

Die geplante Steueränderung schafft keinen allgemeinen Anspruch für alle Menschen, die bei ihrer Arbeit schmutzig werden. Ob eine Zulage bezahlt werden muss, ergibt sich etwa aus dem anwendbaren Kollektivvertrag, einer gesetzlichen Regelung oder einer entsprechenden Vereinbarung.

Entscheidend sind die konkreten Tätigkeiten und die dafür geltenden Bestimmungen. Die Berufsbezeichnung allein beantwortet die Frage nicht. Auch innerhalb eines Betriebs können unterschiedliche Aufgaben unterschiedliche Zulagenansprüche auslösen.

Ein Beispiel liefert die Lohnordnung für die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung: Sie sieht 2026 für bestimmte besonders gefährliche oder außergewöhnliche Arbeiten eine Zulage von zehn Prozent des jeweiligen Stundenlohns vor.

Genannt werden unter anderem Arbeiten mit Seilzugangstechnik, Arbeiten mit bestimmten Atemschutzgeräten sowie besonders ekelerregende Tätigkeiten, beispielsweise Tatortreinigung oder die Reinigung von Messie-Wohnobjekten. Der Anspruch besteht für jene Zeit, in der die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Daraus folgt kein pauschaler Zehn-Prozent-Zuschlag für jede Reinigungstätigkeit. In anderen Branchen und Kollektivverträgen können wiederum andere Voraussetzungen und Beträge gelten.

Bezahlt bedeutet noch nicht steuerfrei

Ob dir eine Zulage zusteht und ob sie steuerfrei abgerechnet werden darf, sind zwei unterschiedliche Fragen. Eine vereinbarte Zahlung kann geschuldet sein, obwohl die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung fehlen.

Für die steuerliche Begünstigung einer Schmutzzulage verlangt das Einkommensteuergesetz unter anderem Arbeiten, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die zwangsläufig eine erhebliche Verschmutzung des Beschäftigten und seiner Kleidung bewirken. Zusätzlich müssen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Die Bezeichnung auf dem Lohnzettel reicht nicht aus. Ein Arbeitgeber kann einen gewöhnlichen Lohnbestandteil nicht allein dadurch steuerfrei machen, dass er ihn „Schmutzzulage“ nennt. Ebenso lässt sich aus einer steuerpflichtigen Abrechnung nicht automatisch ableiten, dass gar kein Anspruch auf die Zahlung besteht.

400 oder 600 Euro: Das steckt hinter den Beträgen

Im Zusammenhang mit Zulagen werden häufig hohe Monatsbeträge genannt. Dabei geht es um steuerliche Höchstgrenzen, nicht um eine zusätzliche Zahlung, die allen Beschäftigten zusteht.

  • Grundsätzlich 400 Euro monatlich: Bestimmte Zulagen und Zuschläge können gemeinsam innerhalb dieses Betrags steuerfrei bleiben, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Unter bestimmten Bedingungen 600 Euro monatlich: Liegt die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zwischen 19 und 7 Uhr, erhöht sich der Freibetrag um 50 Prozent.

In den gemeinsamen Rahmen fallen unter anderem Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie bestimmte Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die Grenze steht daher nicht für jede einzelne Zulagenart gesondert zur Verfügung.

Die erhöhte Grenze von 600 Euro besteht bereits im geltenden Recht. Sie ist kein neuer Schmutzzulagen-Bonus für 2027.

Warum trotz Steuerfreiheit Abzüge bleiben können

Auf vielen Abrechnungen steht die Abkürzung „SEG“. Gemeint sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen. Bei der Sozialversicherung werden diese Zahlungen jedoch unterschiedlich behandelt.

Schmutzzulagen sind beitragsfrei, soweit sie unter die entsprechende gesetzliche Steuerbefreiung fallen. Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind hingegen sozialversicherungspflichtig.

Eine lohnsteuerfreie Gefahrenzulage kann deshalb trotzdem Sozialversicherungsabzüge verursachen. „Steuerfrei“ bedeutet bei solchen Zahlungen nicht automatisch, dass der gesamte Bruttobetrag zusätzlich auf deinem Konto landet.

Warum die Abrechnung im Urlaub anders aussehen kann

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Zulagen auch bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts zu berücksichtigen. Die Zahlung kann also weiterlaufen, obwohl gerade keine entsprechende Arbeit geleistet wird. Ihre steuerliche Behandlung kann sich dabei ändern.

Mit dem laufenden Urlaubsentgelt ausgezahlte SEG-Zulagen sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Für die Fortzahlung im Krankenstand gelten andere Regeln: Hier können begünstigte Zulagen innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei bleiben.

Deshalb kann derselbe Bruttobestandteil in verschiedenen Monaten unterschiedlich hohe Abzüge verursachen. Ein geringerer Nettobetrag während eines Urlaubsmonats beweist für sich allein noch keinen Abrechnungsfehler.

Diese fünf Punkte solltest du am Lohnzettel prüfen

  • Der anwendbare Kollektivvertrag: Welche Regelung gilt für dein Arbeitsverhältnis und welche Zulagen sieht sie vor?
  • Die tatsächlichen Aufgaben: Welche deiner Tätigkeiten erfüllen die dort genannten Voraussetzungen?
  • Die berücksichtigte Zeit: Wurden die entsprechenden Arbeitsstunden vollständig abgerechnet?
  • Die Art der Zahlung: Handelt es sich um eine Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage? Davon können die Abzüge abhängen.
  • Der Abrechnungsmonat: Enthält er Urlaub oder andere Zeiten mit Entgeltfortzahlung?

Für eine Überprüfung helfen Dienstzettel, Lohnabrechnungen, Einsatzpläne und zeitnahe Notizen zu den eigenen Tätigkeiten. Diese ersetzen allerdings nicht die erforderlichen Arbeitgeberaufzeichnungen für die steuerliche Begünstigung.

Bei Unklarheiten kannst du die Lohnverrechnung um eine nachvollziehbare Erklärung bitten und die Unterlagen beim Betriebsrat, bei der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer prüfen lassen. Auf eine mögliche Änderung ab 2027 musst du dafür nicht warten:

Ob eine bestehende Zulage richtig bezahlt wird, lässt sich schon jetzt kontrollieren.

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KO KOSMO-Redaktion
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