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Schulungskosten

Schulungskosten vom Gehalt abgezogen: Arbeitgeber muss es zurückzahlen

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Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat ihm geholfen. (FOTO: iStock/ NordicMoonlight, Arbeiterkammer)

Eine Mitarbeiterin war im Bereich Lohnbuchhaltung in einem Unternehmen tätig und absolvierte einen von ihrem Arbeitgeber vorgeschriebenen und finanzierten Kurs, um sich als zertifizierte Personalbuchhalterin qualifizieren zu können.

Als die Mitarbeiterin später beschloss, den Beruf zu wechseln, kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß. Bei der letzten Gehaltsabrechnung bemerkte sie allerdings eine Differenz von 1000 Euro und fragte ihren ehemaligen Vorgesetzten danach. Dieser erklärte, dass es sich dabei um die Kosten für den zuvor von ihm finanzierten Buchhaltungskurs handle.

Die Frau wollte jedoch nicht nachgeben und wandte sich an das Bezirksbüro der Arbeiterkammer in Linz. Die Gewerkschaft intervenierte und überprüfte den Fall, der Arbeitgeber überwies schließlich den Differenzbetrag an die nun ehemalige Mitarbeiterin.

Die Gewerkschaft gab auch eine Erklärung ab: Schulungskosten können grundsätzlich erstattet werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dies zuvor in einem schriftlichen Vertrag zwischen beiden Parteien festgehalten wurde.