Start News Panorama
NIEDERÖSTERREICH

Totes Kleinkind im Gebüsch: Mutter (18) nicht in Untersuchungshaft

Babyleiche-Gebüsch-Niederösterreich
Symbolbild (FOTO: iStockphoto)

Gegen die 18-jährige Mutter wird wegen Mordverdachts ermittelt. Allerdings befindet sie sich nicht in Haft.

Vergangenen Donnerstag wurde in einem Gebüsch in Tallesbrunn (Marktgemeinde Weikendorf) der Leichnam eines Kleinkindes gefunden. Ermittler konnten die Mutter des toten Buben ausfindig machen. Für die Niederösterreicherin klickten die Handschellen und sie wurde noch am Freitag in die Justizanstalt Korneuburg gebracht.

Nichts von der Schwangerschaft gewusst
Die 18-Jährige gab bei der Befragung an, nichts von ihrer Schwangerschaft gewusst zu haben. Um das Kind zur Welt zu bringen, sei sie im November einige Tage untergetaucht. Als der kleiner Junge am 7. November das Licht der Welt erblickte, soll die Mutter keinerlei Lebenszeichen festgestellt haben.

Sie beteuerte auch, keine Gewalt gegen das Neugeborene ausgeübt, jedoch auch keine lebenserhaltenden Maßnahmen gesetzt zu haben. Kurz darauf habe sie es im Gebüsch abgelegt. Laut Obduktionsbericht sei das Baby lebensfähig gewesen.

Keine Haftgründe
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg beantragte am Samstag Untersuchungshaft gegen die 18-Jährige. Dieser Antrag wurde vom Gericht abgelehnt, da der Richter keine Haftgründe sah. Gegen die Mutter wird nun wegen Mordverdachts ermittelt.

Auch wenn für dieses Verbrechen eine bedingte obligatorische U-Haft vorgesehen ist, so gelten für die junge Niederösterreicherin aufgrund ihres Alters anderen Bestimmungen.

Bis zu 5 Jahre Haft
Wolfgang Blaschitz, der Rechtsanwalt der Mutter, geht davon aus, dass seiner Mandantin Tötung eines Kindes bei Geburt vorgeworfen werden wird. In diesem Fall beträgt der Strafrahmen bis zu fünf Jahre, für junge Erwachsene bis zu zweieinhalb Jahre.

Ebenso sieht der Rechtsanwalt Beweise dafür, dass die 18-Jährige wegen der Geburt nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Sollte dies mit einem Gutachten festgestellt werden, so könnte es zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommen.