Ein seit 2021 laufender Rechtsfall in Wien, der den umstrittenen Algorithmus des Arbeitsmarktservicedienst (AMS) betrifft, harrt weiterhin eines Urteils. Das digitale Werkzeug wurde ursprünglich entwickelt, um die Chancen von Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt zu ermitteln. Doch der Einsatz des Tools wurde von der Datenschutzbehörde gestoppt.
Seit Beginn 2021 liegt der AMS-Fall beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Auf APA-Anfrage hieß es dort, dass man keinen Zeitpunkt für ein Urteil nennen könne, aber davon ausgehe, „dass die Rechtssache noch heuer beraten wird“.
Vorgeschichte
Das sogenannte Arbeitsmarkt-Assistenz-System (Amas) sollte Anfang 2021 flächendeckend in Österreich eingeführt werden, im August 2020 aber stoppte die Datenschutzbehörde das Projekt per Bescheid.
Die Behörde kritisierte damals unter anderem die fehlenden gesetzlichen Grundlagen für das Projekt. Außerdem hätten Betroffene keine Kontrolle über die getroffenen Algorithmusentscheidungen verlangen können. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kippte danach den Bescheid der Datenschutzbehörde, die das Urteil in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfte.
Das AMS wollte mit der Einteilung von arbeitslosen Menschen in drei Kategorien mit hohen, mittleren und niedrigen Arbeitsmarktchancen via Computeralgorithmus die Vergabe von Fördermaßnahmen effizienter gestalten. Arbeitslose mit mittleren Arbeitsmarktchancen sollten die meiste Förderung erhalten. Die zuständigen Beraterinnen und Berater sollten aber weiterhin die Letztentscheidung über die Arbeitslosenförderung treffen, etwa ob jemand eine teure Facharbeiterausbildung bekommt oder nicht.
Anpassungsbedarf
Wann und in welcher Form der Algorithmus letztlich doch zum Einsatz kommen könnte, ist laut AMS-Vorstand Johannes Kopf offen. Selbst wenn die Entscheidung des Gerichts im Sinne des Arbeitsmarktservice ausfallen würde, also der Algorithmus für legitim erklärt würde, gebe es vor dessen Einführung noch Anpassungsbedarf, sagte er im Gespräch mit der APA. „Wir würden wohl eine Version 2.0 machen.“ Er schätze, dass die Überarbeitung mindestens ein Jahr in Anspruch nehmen würde.
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Inhaltlich sei für eine mögliche Version 2.0 des Algorithmus zu bedenken, dass sich die Datenlage durch die Corona-Pandemie verändert habe. Entsprechende Sondereffekte gelte es zu berücksichtigen. Vermutlich müsse man die zugrundeliegende Prognoserechnung überarbeiten.
Darüber hinaus gebe es Überlegungen, den Algorithmus weniger strikt und mehr als Empfehlungstool auszulegen. Für eine genauere Diskussion über die Ausgestaltung sei zunächst das Urteil des Gerichts abzuwarten, betonte Kopf.
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