Mit der Ankunft heftiger Regenfälle und drohendem Schneefall in höheren Lagen steht vielen Arbeitnehmern in Österreich ein herausfordernder Arbeitsweg bevor. Schnee wird bis auf eine Höhe von 800 Metern erwartet, während in tieferen Lagen erhebliche Regenmengen, die normalerweise in einem halben Jahr fallen, zu Überschwemmungen führen könnten.
Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) gibt in solchen Fällen klare Richtlinien vor. Bei Naturereignissen wie schweren Unwettern, Überschwemmungen oder Erdrutschen, die das Erreichen des Arbeitsplatzes unmöglich machen, müssen sich Arbeitnehmer keine Sorgen vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen machen. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller betont: „Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt.“
Pflichten und Kommunikation
Trotzdem wird von Arbeitnehmern erwartet, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Eine Verspätung oder das Nichterscheinen kann in solchen Situationen keine Kündigung rechtfertigen, vorausgesetzt, der Arbeitgeber wird umgehend über die Verspätung oder das Fernbleiben informiert. Einfach ohne Benachrichtigung zu Hause zu bleiben, ist nicht zulässig.
Eine besondere Herausforderung stellt die Situation für Familien dar, wenn Schulen oder Kindergärten aufgrund der Wetterlage geschlossen bleiben. „In solchen Fällen bin ich verpflichtet, meine Fürsorgepflicht wahrzunehmen und kann in dieser Zeit mit dem Kind zu Hause bleiben – auch ohne Urlaub oder Zeitausgleich nehmen zu müssen,“ erklärt Müller abschließend.
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