Ein Familienfest, eine Slava oder ein anderer wichtiger Termin: Einen Urlaubstag pro Urlaubsjahr können Beschäftigte in Österreich selbst festlegen. Der Arbeitgeber muss diesem Termin grundsätzlich nicht zustimmen. Dafür gelten allerdings klare Voraussetzungen, vor allem eine Frist von mindestens drei Monaten.
Normalerweise müssen Beschäftigte den Zeitpunkt ihres Urlaubs mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Beim sogenannten „persönlichen Feiertag“ ist das anders: Hier sieht das Gesetz ein einseitiges Bestimmungsrecht vor. Der Name kann allerdings täuschen. Es handelt sich um einen Tag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch, nicht um einen zusätzlichen gesetzlichen Feiertag.
Ein Urlaubstag, dessen Zeitpunkt du selbst bestimmst
Die Grundlage steht in § 7a Arbeitsruhegesetz. Einmal pro Urlaubsjahr können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst bestimmen, wann sie einen ihnen zustehenden Urlaubstag konsumieren.
Ob dahinter ein religiöser Anlass, ein Familienfest oder ein anderer persönlicher Grund steckt, ist für dieses Recht nicht entscheidend. Es gilt unabhängig von der Religionszugehörigkeit.
Wer den Tag tatsächlich frei nimmt, verbraucht dafür einen normalen Urlaubstag. Sind auf dem Urlaubskonto beispielsweise noch zwölf Tage offen, bleiben danach elf.
Drei Monate vorher bekannt geben
Die wichtigste Voraussetzung ist der Vorlauf: Der gewünschte Termin muss spätestens drei Monate vorher schriftlich beim Arbeitgeber einlangen.
Entscheidend ist damit der rechtzeitige Zugang. Einen Brief erst am letzten Tag abzuschicken, reicht nicht, wenn er später ankommt.
Für eine nachweisbare Bekanntgabe eignet sich ein unterschriebenes Schreiben, das persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben wird. Auch eine rechtzeitig zugestellte eingeschriebene Sendung kommt infrage. Eine Kopie sollte bei den eigenen Unterlagen bleiben.
Auf eine mündliche Absprache, eine einfache E-Mail oder eine WhatsApp-Nachricht sollte man sich für die gesetzlich verlangte Schriftform nicht verlassen.
Darf der Chef wegen Personalmangels ablehnen?
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber den persönlichen Feiertag nicht allein wegen eines betrieblichen Engpasses verhindern.
Er darf Beschäftigte darum ersuchen, an dem angekündigten Tag trotzdem zu arbeiten. Diese müssen dem Ersuchen aber nicht entsprechen und können am Urlaubstag festhalten.
Genau darin liegt der Unterschied zum gewöhnlichen Urlaub: Es geht um eine rechtzeitige, wirksame Bekanntgabe und nicht um einen Urlaubswunsch, der erst genehmigt werden muss.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Beschäftigte jederzeit spontan zu Hause bleiben dürfen. Wer die Frist oder die Form nicht einhält, kann sich nicht ohne Weiteres auf dieses besondere Bestimmungsrecht berufen.
Was gilt, wenn du trotzdem arbeitest?
Wer auf Ersuchen des Arbeitgebers an seinem wirksam angekündigten persönlichen Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf eine besondere Vergütung:
- Der Urlaubstag bleibt erhalten.
- Zusätzlich zum Urlaubsentgelt steht das Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit zu.
- Das Bestimmungsrecht für einen persönlichen Feiertag ist für dieses Urlaubsjahr trotzdem verbraucht.
Ein Beispiel: Eine Beschäftigte hat zwölf Urlaubstage offen und arbeitet auf Bitte des Betriebs an ihrem persönlichen Feiertag. Die zwölf Tage bleiben bestehen. Für die geleistete Arbeit erhält sie die entsprechende zusätzliche Bezahlung.
Gemeint ist kein doppeltes Monatsgehalt. Bei Beschäftigten mit Monatsgehalt kommt zur regulären Bezahlung die zusätzliche Vergütung für die an diesem Tag geleistete Arbeit hinzu.
Warum der 1. Jänner nicht immer einen Neustart bringt
Das Gesetz spricht von einem persönlichen Feiertag pro Urlaubsjahr. Dieses muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.
Grundsätzlich beginnt das Urlaubsjahr mit dem Eintrittsdatum in den Betrieb. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auf das Kalenderjahr oder einen anderen Zeitraum umgestellt werden.
Wer das Bestimmungsrecht bereits genutzt hat, sollte deshalb prüfen, wann im eigenen Arbeitsverhältnis das nächste Urlaubsjahr beginnt. Der Jahreswechsel allein eröffnet nicht automatisch eine weitere Möglichkeit.
Für Familienfeste rechtzeitig planen
Für Menschen, deren wichtige Familien- oder Festtage im österreichischen Feiertagskalender nicht vorkommen, kann die Regelung besonders praktisch sein. Sie schafft Planungssicherheit für einen einzelnen Tag.
Ein persönlicher Feiertag sichert allerdings nicht automatisch ein ganzes langes Wochenende. Wer für eine Familienreise mehrere Tage benötigt, muss den übrigen Urlaub weiterhin vereinbaren.
Auch die Dreimonatsfrist bleibt maßgeblich. Ende Oktober ist es für eine erstmalige Bekanntgabe eines persönlichen Feiertags im November oder zu Weihnachten bereits zu spät. Für viele Termine im Frühjahr und Sommer lässt sich dagegen noch rechtzeitig vorsorgen.
Ein gewöhnlicher Urlaubstag kann auch kurzfristiger vereinbart werden. Die Dreimonatsfrist betrifft das besondere Recht, den Termin einseitig festzulegen.
So kann die Bekanntgabe aussehen
Ein kurzes, eindeutiges Schreiben kann beispielsweise so formuliert werden:
Hiermit gebe ich bekannt, dass ich gemäß § 7a Arbeitsruhegesetz den [Datum] als meinen persönlichen Feiertag in Anspruch nehme und an diesem Tag einen mir zustehenden Urlaubstag konsumiere.
Ich ersuche um Bestätigung des Erhalts dieses Schreibens.
[Name, Datum und eigenhändige Unterschrift]
Vor der Übergabe sollten Beschäftigte prüfen, ob ausreichend Urlaubsanspruch vorhanden ist, die Dreimonatsfrist eingehalten wird und das Bestimmungsrecht im betreffenden Urlaubsjahr noch nicht genutzt wurde. Die Empfangsbestätigung hilft später nachzuweisen, wann die Bekanntgabe beim Arbeitgeber eingelangt ist.