Ein jemenitischer Asylant wollte seine Kinder nach Europa holen – doch Straßburg zog eine klare Grenze.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass ein in den Niederlanden lebender Jemenit seine Kinder aus mehreren polygamen Ehen nicht nach Europa nachholen darf. Das Urteil im Fall A.A. gegen die Niederlande (Aktenzeichen 7481/23) wurde am 8. September 2026 verkündet. Der Gerichtshof in Straßburg wies die Klage des Mannes ab.
Klage abgewiesen
Der 56-jährige Kläger lebt seit 2018 in den Niederlanden, wo ihm Asyl gewährt wurde. Er ist mit drei Frauen verheiratet und hat insgesamt 13 Kinder. Sein Begehren, fünf Kinder aus zwei seiner Ehen ebenfalls nach Europa zu holen, scheiterte vor dem EGMR.
Die Richter hielten fest, dass europäische Staaten nicht dazu verpflichtet seien, polygame Ehen rechtlich anzuerkennen. In seiner Begründung verwies der Gerichtshof auf den weitreichenden Konsens innerhalb des Europarats: „Die Tatsache, dass Polygamie in allen Mitgliedstaaten des Europarats verboten ist, zeigt, dass in dieser Frage ein starker europäischer Konsens besteht.“
Rechtliche Spannungsfelder
Die niederländischen Behörden hatten dem Mann bereits zuvor gestattet, eine seiner Ehefrauen gemeinsam mit deren acht Kindern ins Land zu holen. Den Nachzug der Kinder aus den übrigen Verbindungen lehnten sie hingegen ab. Der Kläger betonte in seinem Verfahren, es gehe ihm nicht um die Anerkennung seiner weiteren Ehen, sondern ausschließlich um das Wohl seiner Kinder.
Der EGMR folgte dieser Argumentation nicht und bekräftigte, dass ein Staat „nicht verpflichtet werden“ könne, „polygame Ehen anzuerkennen, die mit seinem eigenen Rechtssystem in Konflikt stehen“. Angesichts des anhaltenden Bürgerkriegs im Jemen suchen viele Menschen Schutz in Europa – stoßen dabei aber auf Rechtsnormen, die familiäre Strukturen aus anderen Kulturkreisen nicht abbilden. Jeder Antrag auf Familienzusammenführung wird dabei individuell geprüft, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.