Ein Praktikant unter 16 Jahren musste in einem Gastronomiebetrieb bis Mitternacht arbeiten – obwohl das Gesetz für sein Alter eine deutlich frühere Grenze vorsieht.
In einem Gastronomiebetrieb im Bezirk Horn wurde ein Praktikant unter 16 Jahren bis Mitternacht eingesetzt. Auch an mehreren Tagen davor musste der Jugendliche nach 20 Uhr arbeiten. Der Fall landete bei der Arbeiterkammer Horn.
AK-Bezirksstellenleiter Andreas Riedl berichtet, dass sich Beschwerden aus der Gastronomie derzeit wieder häufen. Dabei gehe es unter anderem um lange Einsatzzeiten, fehlende Zulagen und nicht ausbezahlte Überstunden. Im Fall des Jugendlichen lagen die Arbeitszeiten deutlich außerhalb des erlaubten Rahmens.
Klare Ansage
Nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz dürfen Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. Nachtarbeit nach 20 Uhr ist für diese Altersgruppe auch im Gastgewerbe unzulässig – eine Beschäftigung bis Mitternacht ist in diesem Alter somit in keinem Fall zulässig. Riedl stellte klar, dass für Jugendliche unter 16 Jahren eine Beschäftigung nur bis 20 Uhr zulässig ist. Erst ab 16 Jahren dürfen Jugendliche im Gastgewerbe bis 23 Uhr arbeiten.