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Abrechnung

Homeoffice ab 2027: Diese Steuerbegünstigung fällt weg

Homeoffice ab 2027: Diese Steuerbegünstigung fällt weg
(Foto: Pexels)
5 Min. Lesezeit |

Bis zu 300 Euro jährlich konnten Beschäftigte bisher als steuerfreie Telearbeitspauschale erhalten. Ab Jänner 2027 entfällt diese Begünstigung. Was das finanziell bedeutet, hängt allerdings davon ab, wie der Arbeitgeber bisher gezahlt hat. Andere Absetzmöglichkeiten bleiben bestehen.

Wer regelmäßig von zu Hause arbeitet, sollte vor dem Jahreswechsel seine Abrechnung und die Telearbeitsvereinbarung prüfen. Mit dem beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wird die steuerliche Begünstigung der Telearbeitspauschale abgeschafft. Die Änderung gilt ab 1. Jänner 2027.

Betroffen sind sowohl die bisher begünstigte pauschale Arbeitgeberzahlung als auch die Möglichkeit, einen fehlenden Betrag über den Steuerausgleich als Differenzwerbungskosten zu berücksichtigen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Beschäftigte automatisch 300 Euro weniger Netto bekommt.

Was bisher möglich ist

Für 2026 können Arbeitgeber weiterhin bis zu drei Euro pro tatsächlichem Telearbeitstag für höchstens 100 Tage jährlich steuerfrei auszahlen. Der jährliche Höchstbetrag beträgt damit 300 Euro.

Zahlt der Arbeitgeber weniger oder nichts, kann die zulässige Differenz unter den geltenden Voraussetzungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Arbeitgeberzahlung und zusätzlicher Abzug dürfen zusammen den jeweiligen Höchstbetrag nicht überschreiten.

Wenn der Arbeitgeber monatlich zahlt

Ein Beispiel: Ein Beschäftigter erhält monatlich 25 Euro, insgesamt also 300 Euro jährlich. Bei mindestens 100 begünstigten Telearbeitstagen kann dieser Betrag 2026 nach den bisherigen Regeln steuerfrei bleiben.

Ab 2027 kann dieselbe Pauschale nicht mehr nach diesen Sonderregeln steuer- und beitragsfrei abgerechnet werden. Auch die entsprechende Ausnahme in der Sozialversicherung entfällt.

Die Zahlung selbst wird dadurch nicht verboten. Ob sie weitergeführt wird und welcher Betrag netto ankommt, hängt von der bestehenden Vereinbarung und der künftigen Abrechnung ab. Die Abschaffung der Begünstigung bedeutet daher nicht automatisch, dass ein Arbeitgeber die Zahlung vollständig streichen darf.

Wenn der Arbeitgeber nichts zahlt

Anders ist die Situation bei Beschäftigten, die bisher ausschließlich über den Steuerausgleich profitieren. Ein Werbungskostenabzug ist keine Auszahlung in gleicher Höhe.

Wer beispielsweise 2026 an 80 begünstigten Tagen in Telearbeit arbeitet und keinen entsprechenden Arbeitgeberersatz erhält, kann grundsätzlich 240 Euro als Werbungskosten berücksichtigen. Eine vereinfachte Rechnung zeigt den Unterschied: Senkt dieser Betrag ein vollständig mit 30 Prozent besteuertes Einkommen, ergibt das rechnerisch 72 Euro Steuerentlastung.

Die tatsächliche Wirkung hängt von der persönlichen Steuersituation ab. Ab 2027 entfällt diese pauschale Abzugsmöglichkeit für die betreffenden Telearbeitstage.

Steuerausgleich für 2026 bleibt möglich

Eine wichtige Unterscheidung betrifft den Jahreswechsel: Wer die Arbeitnehmerveranlagung für 2026 erst 2027 einreicht, verliert die für 2026 geltende Begünstigung dadurch nicht. Entscheidend ist das Steuerjahr, nicht allein der Zeitpunkt der Einreichung.

Es besteht deshalb kein Anlass, den Steuerausgleich für 2026 wegen dieser Änderung noch vor Silvester erledigen zu wollen. Die neuen steuerlichen Regeln werden erstmals für das Jahr 2027 angewendet.

Welche Tage für 2026 zählen

Für die Pauschale muss die gesamte berufliche Tätigkeit des jeweiligen Tages in Telearbeit erfolgen. Wer vormittags zu Hause arbeitet und nachmittags ins Büro fährt, hat nach den BMF-Regeln keinen begünstigten Telearbeitstag.

Ein regulärer Teilzeitarbeitstag kann hingegen zählen, wenn die gesamte Arbeit dieses Tages in Telearbeit geleistet wird. Der Arbeitgeber muss die Telearbeitstage und die begünstigt ausbezahlte Pauschale im Lohnkonto beziehungsweise Jahreslohnzettel erfassen.

Bürostuhl und Schreibtisch bleiben absetzbar

Die Abschaffung bedeutet nicht das Ende sämtlicher steuerlicher Möglichkeiten rund um den Arbeitsplatz zu Hause. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar können weiterhin unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung.

Die neue Regelung verlangt eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, aufgrund derer die berufliche Tätigkeit auch in der Wohnung ausgeübt wird. Die bisherige Mindestzahl von 26 Telearbeitstagen ist im neuen Gesetzeswortlaut nicht mehr vorgesehen.

Übersteigen die begünstigten Anschaffungskosten den Jahreshöchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb der gesetzlichen Grenzen in Folgejahren berücksichtigt werden. Auch hier gilt: Absetzbare Kosten sind keine automatische Erstattung in gleicher Höhe.

Arbeitsmittel bleiben ein eigenes Thema

Die steuerliche Berücksichtigung beruflich genutzter digitaler Arbeitsmittel wird ebenfalls nicht generell abgeschafft. Auch die unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber bleibt gesetzlich berücksichtigt.

Davon getrennt ist die arbeitsrechtliche Frage: Bei regelmäßiger Telearbeit muss der Arbeitgeber grundsätzlich die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitstellen. Wird die Nutzung eigener digitaler Arbeitsmittel vereinbart, ist ein angemessener Kostenersatz vorgesehen.

Diese Verpflichtung verschwindet nicht automatisch mit der Steuerbegünstigung. Beschäftigte sollten deshalb prüfen, welche Leistungen in ihrer Vereinbarung zugesagt werden und wie der Arbeitgeber diese ab Jänner abrechnen will.

Was ihr jetzt prüfen solltet

Für den Jahresabschluss sind vor allem vier Punkte wichtig: die korrekt erfassten Telearbeitstage 2026, die bisherigen Arbeitgeberzahlungen, vorhandene Anschaffungsbelege und die vereinbarte Kostenersatzregelung.

Auch Selbstständige sind von einer Änderung betroffen: Ihr kleines und großes Arbeitsplatzpauschale entfällt ab 2027 ebenfalls. Dabei handelt es sich allerdings um eine andere Regelung als die Telearbeitspauschale für Arbeitnehmer.

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KO KOSMO-Redaktion
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