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AMS: Das ändert sich ab 2024 bei geringfügiger Arbeit

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(FOTO: iStock, zVg., BKA/Christopher Dunker)

Geringfügige Beschäftigung wird teurer für Dienstgeberinnen und Dienstgeber. Das ändert sich ab 2024!

Seit dem Inkrafttreten des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes im Jahr 1995 beträgt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung in Österreich unverändert sechs Prozent, mit Ermäßigungen für Lehrlinge und Geringverdiener. Dieser Beitrag wird von Dienstgebern sowie Dienstnehmer je zur Hälfte getragen und gehört zu den höchsten in Europa. Zum Vergleich: in Deutschland liegt er lediglich bei 2,6 Prozent.

Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher hat neue ambitionierte Zielvorgaben in der aktiven Arbeitsmarktpolitik gesetzt und das AMS-Budget pro Kopf wurde im langjährigen Vergleich auf ein Rekordniveau gehoben. Aufgrund der guten Arbeitsmarktentwicklung und der sorgsamen Verwaltung der Beitragsgelder wird ab 2024 erstmals seit 2008 ein Überschuss erwartet. „Die Beitragsgelder gehören der Versicherungsgemeinschaft von Dienstgeberinnen und Dienstgebern sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern. Konsequenterweise sollen bei laufenden Überschüssen die Beiträge auch entsprechend abgesenkt werden“, so Kocher. Daher wird der Beitrag ab 2024 um 0,1 Prozent reduziert. In Summe bedeutet das eine Entlastung von rund 100 Millionen Euro. Dienstgeber sowie Dienstnehmer profitieren je zur Hälfte.

Senkung der Lohnnebenkosten

Damit werden die Lohnnebenkosten weiter gesenkt. In den letzten zwei Jahren sind diese bereits um 0,4 Prozentpunkte gesenkt worden. „Durch die laufende Senkung der Lohnnebenkosten und -beiträge um insgesamt fünf Zehntel wurde der Faktor Arbeit bereits um rund 800 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Auch wenn die Schritte für den einzelnen Beschäftigten klein wirken, sind sie gemeinsam mit der Abschaffung der kalten Progression ein zentraler Beitrag zu einem wettbewerbsfähigen Beschäftigungsstandort und zur Senkung der Abgabenquote“, hält Bundesminister Kocher fest. Mit sinkenden Lohnnebenkosten und -beiträgen steigen in der Regel Beschäftigung und Reallöhne.

Im Gegenzug wird die sogenannte Dienstgeberabgabe angehoben, die für geringfügig Beschäftigte fällig wird, wenn die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten 751,37 Euro übersteigt. Diese Anpassung soll sicherstellen, dass es nicht günstiger ist, mehrere geringfügig Beschäftigte anzustellen als vollversicherte, reguläre Beschäftigte. „Mein Ziel ist es, die vollversicherte Beschäftigung zu stärken und jene Auswirkungen der geringfügigen Beschäftigung zurückzudrängen, die negativ wirken“, so Kocher.

Die Dienstgeberabgabe bei geringfügiger Beschäftigung ist derzeit etwa so hoch wie die Summe aus Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge der Dienstgeberinnen und Dienstgeber (16,4 Prozent der Beitragsgrundlage). Dadurch erreichte die Dienstgeberabgabe ihr Ziel bisher nur unvollständig. Bei geringfügig Beschäftigten sparte sich der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin im Unterschied zur regulären Beschäftigung die Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Die geringfügige Beschäftigung war daher in manchen Fällen attraktiver.

Dienstgeberabgabe wird erhöht

Eine kürzliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hat klargestellt, dass auch mehrfach geringfügig Beschäftigte arbeitslosenversichert sind, weshalb die Erhebung von Arbeitslosenversicherungsanteilen über die Dienstgeberabgabe sachlich gerechtfertigt ist, wie es auch bei der Kranken- und Pensionsversicherung praktiziert wird. Somit wird ab dem 1. Jänner 2024 die Dienstgeberabgabe bei geringfügiger Beschäftigung um drei Prozentpunkte auf 19,4 Prozent erhöht.

Beide Änderungen sollen im Zuge des Budgetbegleitgesetzes diskutiert und beschlossen werden.