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Zollbestimmungen

Balkan-Urlaub: Zoll schnappt zu – Was im Koffer verboten ist

Balkan-Urlaub: Zoll schnappt zu – Was im Koffer verboten ist
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Käse aus Omas Küche, Schnaps vom Dorfbrenner oder Zigaretten vom Balkan – was in den Koffer darf und was nicht, regelt der EU-Zoll mit strengen Vorgaben.

Der Zoll schreibt klare Bedingungen für die Einfuhr von Waren im persönlichen Gepäck vor, einschließlich Lebensmittel, Alkohol, Tabakwaren und Medikamente. Wer aus Nicht-EU-Ländern wie Bosnien und Herzegowina, Serbien oder Montenegro einreist, sollte die geltenden Zollvorschriften kennen, um an der Grenze keine böse Überraschung zu erleben. Hausgemachte Produkte tierischen Ursprungs wie selbst hergestellter Käse oder Speck aus Drittländern sind grundsätzlich tabu. Fleisch, Milch und Milchprodukte dürfen nur in Ausnahmefällen mitgebracht werden.

Erlaubt sind hingegen bis zu zwei Kilogramm Honig, Eier, Eiprodukte, Milchpulver oder Tierfutter pro Person – vorausgesetzt, diese sind für den Eigengebrauch bestimmt. Brot, Kuchen, Süßwaren und thermisch behandelte Eiprodukte können ohne Mengenbegrenzung eingeführt werden.

Überschreiten die mitgeführten Waren die erlaubten Mengen oder erfüllen sie die Bedingungen nicht, müssen sie einer tierärztlichen Kontrolle an speziellen Grenzübergängen wie Bajakovo, Stara Gradiska oder am Flughafen Wien unterzogen werden. In solchen Fällen ist ein Veterinärzertifikat vorzulegen. Nicht konforme Waren werden beschlagnahmt und vernichtet.

Wer Waren nicht ordnungsgemäß anmeldet, muss mit Geldstrafen rechnen. Diese Regelungen betreffen ausschließlich die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten – mit Ausnahme der Schweiz, Islands, Norwegens, San Marinos, Andorras und Liechtensteins. Für diese Länder gelten dieselben Bestimmungen wie für den Warenverkehr innerhalb der EU. Sonderregelungen existieren zudem für die Färöer-Inseln und Grönland.

Alkohol und Tabak

Bei alkoholischen Getränken dürfen Reisende aus Drittstaaten folgende Mengen einführen: 16 Liter Bier, 4 Liter Wein, 1 Liter hochprozentigen Alkohol mit mehr als 22 Volumenprozent (beispielsweise Schnaps) sowie 2 Liter Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 22 Volumenprozent. Diese Beschränkungen gelten unabhängig von der Transportart und setzen voraus, dass die Waren ausschließlich dem persönlichen Verbrauch dienen.

Die Einfuhrmengen für Tabakwaren variieren je nach Reiseart: Im Luft- und Seeverkehr sind 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak erlaubt. Deutlich strenger sind die Grenzen im Straßen- und Schienenverkehr: Hier dürfen lediglich 40 Zigaretten, 20 Zigarillos, 10 Zigarren oder 50 Gramm Rauchtabak mitgeführt werden.

Für andere Tabakprodukte gelten eigene Regelungen: Bis zu 50 Gramm erhitztes Tabakprodukt, 10 Milliliter E-Liquid oder 50 Gramm neuartige Tabakprodukte sind gestattet. Wichtig: Diese Freigrenzen gelten nicht für Personen unter 17 Jahren.

Wertgrenzen beachten

Der Gesamtwert der im persönlichen Gepäck mitgeführten Waren unterliegt ebenfalls Beschränkungen: Für Flugreisende und Schiffspassagiere liegt die Grenze bei 430 Euro, während im Straßen- oder Schienenverkehr nur Waren im Wert von bis zu 300 Euro zollfrei eingeführt werden dürfen. Für Reisende unter 15 Jahren sinkt diese Grenze auf 150 Euro.

Ein einzelner Gegenstand, der diese Wertgrenzen überschreitet, darf nicht aufgeteilt oder auf mehrere Personen verteilt werden. Waren, die für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, müssen in jedem Fall verzollt werden und unterliegen der Mehrwertsteuer sowie gegebenenfalls Verbrauchsteuern.

Medikamente für den persönlichen Gebrauch dürfen in einer Menge mitgeführt werden, die für maximal einen Monat Behandlung ausreicht. Dafür ist eine entsprechende medizinische Dokumentation wie etwa eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Bei Medikamenten, die Betäubungsmittel enthalten, gelten strengere Regeln: Hier ist die Einfuhr auf den Bedarf von fünf Tagen beschränkt, sofern eine entsprechende Dokumentation vorliegt.

Für Ersatztherapien oder Behandlungen in der Endphase einer Krankheit können Medikamente für bis zu 15 Tage eingeführt werden. Bargeld in Höhe von 10.000 Euro oder mehr muss beim Zoll angemeldet werden.