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SCHLECHTES TIMING

Diese Personen bekommen trotz Booster keinen Impfnachweis

(FOTO: KOSMO)

Geimpft und trotzdem kein Nachweis: Dies passiert aktuell vielen Österreichern und der Grund dafür ist ziemlich banal!

Aktuell langen immer mehr Beschwerden bei der Volksanwaltschaft von Personen ein, die sich den dritten Stich geholt haben, aber trotzdem keinen gültigen Impfnachweis erhalten haben. Der Grund: Die Betroffenen haben den rechtlich vorgeschrieben Mindestabstand von 120 Tagen zwischen der zweiten und dritten Impfung nicht eingehalten und sich die Booster-Impfung vorzeitig abgeholt. Laut Gesundheitsministerium hat man in so einem Fall Pech gehabt und muss auf die nächste Impfung warten, im digitalen grünen Pass werden nur zwei von drei Impfungen eingetragen.

Kein gültiger Nachweis vorhanden
Sollte man sich vor dem Ablauf der 120-Tagesfrist einen dritten Stich geholt, und somit den rechtlich vorgeschriebenen Mindestabstand nicht eingehalten haben, kann man zumindest in Österreich selbst trotzdem noch am öffentlichen Leben teilnehmen: Indem man den analogen, gelben Impfpass als 2G-Nachweis vorzeigt, kann man nachweisen, dass man die dritte Impfung bekommen hat. Allerdings könnten Probleme im Ausland entstehen, da hier oft ein digitaler Nachweis erbracht werden muss, insbesondere außerhalb von Europa.

Weiteres Problem: Geänderte Gültigkeitsdauer
Hinzu kommt: Ab 1. Februar wird die Gültigkeit der Impfung im grünen Pass von 9 auf 6 Monate reduziert. Hat man sich also den dritten Stich schon im Juli oder davor geholt, hat man ab Februar trotz Boosterimpfung kein gültiges Impfzertifikat mehr. Je nach Gesetzeslage könnte das im Ausland Folgen haben, da im Zertifikat nur zwei Impfungen ausgewiesen werden.

„Anpassung betroffener Impfzertifikate nicht möglich“
Auf Nachfrage vom Standard beim Gesundheitsministerium hieß es dort: Die Impfstellen hätten grundsätzlich den zeitlichen Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums Folge zu leisten. „Die Bundesländer wurden ausführlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die impfwilligen Personen auf die gesetzlichen Mindestabstände aufmerksam machen“, heißt es.

Und weiter: „In diesem Sinne kann das Gesundheitsministerium leider zurzeit weder eine Verkürzung des gesetzlichen Mindestabstands zwischen zweiter und dritter Impfung noch eine Anpassung der betroffenen Impfzertifikate in Aussicht stellen.“ Personen, die sich zu früh den Booster-Stich geholt haben, „können erst nach Ablauf von 120 Tagen erneut eine weitere Dosis der Corona-Schutzimpfung in Anspruch nehmen, damit ein Impfzertifikat 3/3 ausgestellt werden kann.“

Quellen und Links: