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Wetterchaos

Diese Personen müssen morgen nicht in die Arbeit

(FOTO: iStock/Animaflora)
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Wenn Naturphänomene wie Starkregen, Schneechaos oder Sturm über das Land fegen, kann der Arbeitsweg zur Herausforderung werden. Insbesondere wenn Straßen unpassierbar sind oder öffentliche Verkehrsmittel ausfallen, stellen sich viele Berufstätige die Frage, wie sie dennoch ihren Arbeitsplatz erreichen sollen.

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ArbeitnehmerInnen müssen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten, wenn sie aufgrund von extremen Wetterbedingungen nicht oder zu spät zur Arbeit erscheinen. Michael Trinko, Arbeitsrechtsexperte beim Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB), betont: „Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt.“

Dennoch sind ArbeitnehmerInnen verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie blind Risiken eingehen müssen. Bei erwarteten extremen Wetterbedingungen sollte man beispielsweise früher als gewohnt aufbrechen oder alternative Verkehrsmittel in Betracht ziehen.

Pflicht zur Information des Arbeitgebers

Ein einfaches Daheimbleiben ohne Information des Arbeitgebers ist nicht zulässig. Sobald absehbar ist, dass man den Arbeitsplatz nicht rechtzeitig oder gar nicht erreichen kann, ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Dies gilt besonders, wenn der Wetterbericht bereits am Vortag ungewöhnliches Wetter ankündigt.

Sollte der Betrieb aufgrund der Katastrophe geschlossen sein, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen nicht zur Gehaltsfortzahlung verpflichtet. Grundsätzlich besteht die Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen. In Ausnahmefällen, etwa zum Schutz des Eigentums, kann das Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt sein. Freiwillige Hilfsdienste sollten im Vorfeld mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.

Geschlossene Schulen und Kindergärten

Besondere Regelungen gelten, wenn aufgrund von Naturereignissen Schulen oder Kindergärten geschlossen bleiben und keine andere Betreuungsperson verfügbar ist. In diesem Fall sind Eltern verpflichtet, ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen und können zu Hause bleiben. Weder Urlaub noch Zeitausgleich sind hierfür notwendig.

Chef darf nicht zum Urlaub zwingen

Zudem besteht bei den benannten Naturereignissen Anspruch auf gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung, was bedeutet, dass kein Urlaubstag genommen werden muss und der Lohn oder das Gehalt weitergezahlt wird. Diese Regelungen geben ArbeitnehmerInnen die notwendige Sicherheit, um auch in Krisenzeiten ihre Verpflichtungen nachkommen zu können.