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Beitragsmissbrauch

„E-Card-Urlaub“: Mann fährt im Krankenstand in den Balkan-Urlaub

„E-Card-Urlaub“: Mann fährt im Krankenstand in den Balkan-Urlaub
FOTO: iStock
2 Min. Lesezeit |

Ein Wiener Installateur zeigt sich irritiert über die Entscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), seinem Mitarbeiter während des Krankenstands eine fast dreiwöchige Reise nach Nordmazedonien zu genehmigen. Der Angestellte, der sich einer Operation wegen eines Nabelbruchs unterziehen musste, hatte ursprünglich regulären Urlaub beantragt.

Dieser Urlaubsantrag wurde vom Arbeitgeber jedoch nicht vollständig bewilligt, da der Mitarbeiter sonst Minusstunden angesammelt hätte. Stattdessen erhielt der Mann von der ÖGK eine offizielle Genehmigung für seinen Auslandsaufenthalt während des Krankenstands. Die rechtliche Grundlage dafür bildet Paragraf 64 Absatz 5 der Krankenordnung, der einen Ortswechsel erlaubt, sofern dieser den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt und die medizinische Versorgung sichergestellt ist.

Rechtliche Grundlage

Der vollständige Wortlaut von § 64 Abs. 5 der Krankenordnung besagt: „Wer während einer Arbeitsunfähigkeit bzw. während des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld das Bundesgebiet verlassen will, hat vorher die Zustimmung der Österreichischen Gesundheitskasse einzuholen.“ Diese kann nur unter drei strengen Bedingungen erteilt werden: Die behandelnde Stelle muss den Ortswechsel befürworten, eine positive Wirkung auf den Heilungsverlauf oder ein triftiger Grund muss vorliegen, und die medizinische Betreuung am neuen Aufenthaltsort muss gewährleistet sein.

Gegenüber der Kronen Zeitung äußerte der Arbeitgeber sein Unverständnis über diese Praxis. Er kritisiert besonders, dass die Reise letztlich von den Beitragszahlern finanziert wird. Die ÖGK selbst wollte keine Auskunft darüber geben, wie häufig derartige Genehmigungen erteilt werden.

Die Auslegung der Bestimmung zeigt, dass ein Ortswechsel während des Krankenstands grundsätzlich möglich ist, jedoch nur mit vorheriger ÖGK-Zustimmung und ärztlicher Befürwortung. Entscheidend ist, dass keine negativen Auswirkungen auf den Heilungsverlauf zu erwarten sind. Die Situation wirft dennoch Fragen zur Verwendung von Versicherungsbeiträgen auf und wird in der öffentlichen Wahrnehmung kritisch als „E-Card-Urlaub“ bezeichnet.

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KO KOSMO-Redaktion
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