Ewigkeitschemikalien in Pizzakartons und Brötchentüten – damit soll jetzt Schluss sein. Die EU zieht eine harte Grenze.
Mit dem heutigen Tag treten in der Europäischen Union verschärfte Anforderungen an Lebensmittelverpackungen in Kraft. Die sogenannte „Packaging and Packaging Waste Regulation“, kurz PPWR (EU-Verpackungsverordnung), setzt neue Maßstäbe – insbesondere beim Umgang mit PFAS. Die Neuregelungen betreffen in erster Linie Unternehmen, doch auch für Konsumentinnen und Konsumenten lohnt sich ein genauerer Blick auf die Details.
Ziel der neuen EU-Vorgaben ist es, europaweit einheitliche Standards für Verpackungen zu schaffen, die Umweltbelastungen senken und das Abfallaufkommen verringern. Gleichzeitig sollen gesundheitliche Gefährdungen reduziert werden. Im Fokus stehen sämtliche Lebensmittelverpackungen – allen voran jene, die unmittelbar mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, etwa Pizzakartons oder Brötchentüten.
PFAS-Grenzwerte
Seit dem heutigen 12. August müssen solche Verpackungen nahezu frei von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen sein, kurz PFAS. Diese sogenannten Ewigkeitschemikalien bauen sich in der Natur kaum ab und können über das Trinkwasser in den menschlichen Organismus gelangen. Sie belasten sowohl Ökosysteme als auch den menschlichen Körper und stehen im Zusammenhang mit ernsthaften gesundheitlichen Folgen – darunter eine geschwächte Immunabwehr und ein erhöhtes Risiko für bestimmte Krebserkrankungen.
Die PPWR ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten, doch die Übergangsfrist lief erst am 12. August 2026 aus. Von nun an gelten die neuen Beschränkungen verbindlich. Weitere Regulierungsschritte sind für die Jahre 2027, 2028 und 2030 vorgesehen.
Die konkreten Grenzwerte sind in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 festgeschrieben. Verpackungen, die ab dem 12. August auf den Markt gebracht werden, dürfen diese Werte nicht überschreiten: Für einzelne PFAS gilt ein Grenzwert von 25 ppb (Mikrogramm pro Kilogramm), für die Summe bestimmter PFAS 250 ppb und für PFAS einschließlich polymerer Verbindungen 50 ppm (Milligramm pro Kilogramm). Der Gesamtfluorgehalt darf 50 mg/kg nicht überschreiten – andernfalls sind Nachweise zur Herkunft vorzulegen.
In der praktischen Umsetzung wird zunächst der Gesamtfluorgehalt einer Verpackung ermittelt. Liegt dieser Wert unter 50 mg/kg, gilt die Verpackung als regelkonform. Wird der Grenzwert überschritten, kommen weiterführende, differenzierende Testverfahren zum Einsatz.
Pflichten & Fristen
Die EU-Verordnung richtet sich in erster Linie an Erzeugende und Herstellende, die für die Einhaltung der Grenzwerte verantwortlich sind. Dabei hängt die konkrete Verantwortlichkeit von der Art der Verpackung ab: Bei Standardverpackungen liegt sie beim Hersteller, bei bedruckten Verpackungen beim Handel.
Die Frist zum 12. August ist ohne Ausnahmen bindend – eine Übergangsfrist für Restbestände existiert nicht. Hersteller sind ab sofort verpflichtet, ausschließlich konforme Verpackungen einzusetzen. Verbraucherinnen und Verbraucher können auf Kennzeichnungen wie „PFAS-frei“ achten, sind jedoch nicht dazu verpflichtet, die Einhaltung der PPWR selbst zu überprüfen.
Die EU-Verpackungsverordnung sieht über die Grenzwertregelung hinaus weitere Maßnahmen vor: Ab dem 12. Feber 2027 gilt eine Mitnahmepflicht für To-go-Angebote, ab dem 12. August 2028 eine Kennzeichnungspflicht zur Materialzusammensetzung und ab dem 12. Feber 2029 zur Wiederverwendbarkeit.
Ab 2030 ist schließlich ein Verbot bestimmter Einwegkunststoffverpackungen vorgesehen.