Ein schockierender Vorfall erschütterte ein Fitnessstudio in Oberösterreich: Eine junge Sport-Trainerin entdeckte heimlich aufgenommene Videos, die sie beinahe nackt zeigten. Diese schockierende Entdeckung leitete eine Kette von Ereignissen ein und führte zum Einschreiten der Arbeiterkammer (AK) Oberösterreich.
Nachdem die Trainerin die Aufnahmen gefunden hatte, wandte sie sich verzweifelt an die Arbeiterkammer. Die Tatsache, dass die Videos eindeutig ihrem Chef, dem Inhaber des Studios, zugeordnet werden konnten, führte sie zu der Entschlossenheit, ihr Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden.
Konsequentes Vorgehen der AK Oberösterreich
Die AK Oberösterreich erkannte die Ernsthaftigkeit des Falls sofort und bezeichnete ihn als besonders dreisten Fall von sexueller Belästigung. Mithilfe eines außergerichtlichen Vergleichs gelang es den Juristen der AK, für die Trainerin mehr als 7.000 Euro Schadenersatz und Kündigungsentschädigung zu erstreiten.
Forderung nach Verbesserungen im Gesetz
Andreas Stangl, Präsident der Arbeiterkammer, wies darauf hin, dass dieser Fall leider kein Einzelfall sei. Laut der Rechtsschutzbilanz der AK wurden allein im vergangenen Jahr rund 276.000 Euro wegen Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgesetz erstritten. Diese Zahlen zeigen deutlich die dringende Notwendigkeit gesetzlicher Verbesserungen. Die Statistiken der AK zeigen, dass Frauen besonders häufig von unfairen Behandlungssituationen betroffen sind. Im Jahr 2023 machten Frauen drei Viertel aller gemeldeten Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsfälle aus. Besonders erschreckend ist dabei, dass 94 Prozent der Fälle von sexueller Belästigung Frauen betreffen.
In Anbetracht der alarmierenden Zahlen pocht Stangl auf weitere gesetzliche Änderungen. Der derzeit gesetzlich vorgesehene Schadenersatz von 1.000 Euro sei viel zu niedrig und müsse dringend angehoben werden, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Zudem fordert er einen gesetzlichen Mindest-Schadenersatz bei Jobverlust aufgrund von Diskriminierung in Höhe von sechs Monatsentgelten, ähnlich wie es im Behinderteneinstellungsgesetz bereits vorgesehen ist.
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