Die Sommerzeit ist Urlaubszeit. Wer im Urlaubsort Mitbringsel in sein Reisegepäck einpacken möchte, sollte sichergehen, diese Produkte oder Fundstücke aus seinem Urlaubsland mitnehmen zu dürfen und außerdem in Österreich einführen zu dürfen. Das Finanzministerium und das Zollamt Österreich informieren daher über einige wichtige Zollbestimmungen.
Reisen innerhalb der Europäischen Union
Innerhalb der EU gilt der freie Warenverkehr, was bedeutet, dass Waren für den Eigenbedarf in der Regel ohne zusätzliche Abgaben über die Grenzen mitgenommen werden können. Aber Achtung: Es gibt Obergrenzen für den Einkauf von Tabakwaren und Alkohol, die zu beachten sind. Vorausgesetzt, die Waren sind ausschließlich für den eigenen privaten Gebrauch bestimmt, gelten folgende Richtmengen:
800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 Kilogramm Rauchtabak, 800 Tabaksticks („Heets“) oder bei anderer Aufmachung 250 Gramm enthaltener Tabak sowie 10 Liter Spirituosen, 20 Liter Alkoholika bis 22 % vol., 90 Liter Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein) und 110 Liter Bier.
Die Zollorgane müssen aber auch weiterhin gewisse Kontrollen durchführen, um beispielsweise die Einhaltung von Einfuhrverboten oder -beschränkungen zu überwachen. Diese Kontrollen helfen u.a. mit, für Ihre Sicherheit zu sorgen, den illegalen Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden sowie die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen oder die Umwelt zu schützen.
Einreise aus Nicht-EU-Staaten
Anders verhält es sich bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land. Hier gelten spezifische Freimengen bei Tabak und Alkohol. Abgabenfrei für Ihren privaten Gebrauch können Sie 200 Stück Zigaretten, 100 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm), 50 Stück Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak einführen.
Bei Alkohol gelten Mengenbeschränkungen von einem Liter mit über 22 % vol. oder unvergällter 80 %-iger Ethylalkohol oder 2 Liter AlkoholM und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt unter 22 % vol. Zusätzlich erlaubt sind 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier.
Freigrenze bei Warenwert
Andere Waren sind bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro je Reisenden bzw. 430 Euro für Flugreisende abgabenfrei, sofern es sich um eine nichtgewerbliche Einfuhr handelt. Für Reisende unter 15 Jahren verringern sich diese beiden Freigrenzen generell auf 150 Euro (unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel).
Innerhalb dieser Freigrenzen dürfen auf die Produktgruppe „Tabak zum Erhitzen“ höchstens 800 Tabaksticks oder im Falle anderer Aufmachung
250 Gramm enthaltener Tabak entfallen. Bei Überschreiten dieser Richtmengen ist darzulegen, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.
Wenn die Freimengen und Freigrenzen bereits ausgeschöpft sind, richten sich die Zollsätze, die auf die darüberhinausgehenden Waren
in Ihrem Reisegepäck anzuwenden sind, grundsätzlich nach dem EU-Zolltarif. Für jede Ware bzw. Warengruppe ist ein eigener Zollsatz vorgesehen.
Waren bis zu einem Gesamtwert von 700 Euro werden mit einem Pauschalsatz von 2,5 % verzollt. Zusätzlich wird die
Einfuhrumsatzsteuer eingehoben. Das gilt nicht für Tabakwaren und für Waren, für die in der Tabelle der Zollsätze der Zollsatz mit „frei“ angegeben ist.
Bargeldregelungen
Für Reisende mit 10.000 Euro oder mehr an Barmitteln besteht Anmeldepflicht, wenn die Grenzüberschreitung in die EU bzw. aus der EU durchgeführt wird. Dazu zählen nicht nur Bargeld, sondern auch Schecks, Goldmünzen und Goldbarren.
Fleischprodukte
Innerhalb der Europäischen Union können grundsätzlich Waren tierischen Ursprungs (Fleisch und Fleischerzeugnissen, Milch und
Milcherzeugnissen, Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie Erzeugnissen, die Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse oder Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse enthalten) in geringen Mengen, die zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind, im
persönlichen Gepäck mitgebracht werden. Einschränkungen gibt es aber bei den Schutzmaßnahmen Geflügelpest und Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Obst, Gemüse& Co.
Die Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb der Europäischen Union unterliegt keinen Beschränkungen. Die Einfuhr von Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen), Pflanzenteile, Obst, Gemüse, Blumen oder Saatgut aus Drittländern unterliegt grundsätzlich einer Kontrollpflicht, sofern kein Einfuhrverbot besteht. Ausgenommen hiervon sind Früchte von Bananen, Datteln, Ananas und Durian sowie Kokosnüsse.
Werden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse ohne Einhaltung der Kontrollpflicht oder entgegen eines Einfuhrverbots eingeführt, sind diese durch die Zollbehörde einzuziehen und zu vernichten. Die Kosten für die Vernichtung sind auch hier durch die Reisenden zu tragen.
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