Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat rechtlichen Erfolg gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jö Bonus Clubs erzielt. Mehrere Klauseln des Kundenbindungsprogramms wurden vom Obersten Gerichtshof (OGH) als unzulässig bewertet.

Hintergrund und Vorgehen des VKI
Auf Bitten des Sozialministeriums klagte der VKI die Unser Ö-Bonus Club GmbH wegen 14 Klauseln in deren AGB an. Der jö Bonus Club, der Mitgliedern erlaubt, beim Einkauf bei Partnerunternehmen Bonuspunkte, sogenannte „Ös“, zu sammeln und für Rabatte einzulösen, wurde hierbei genauer unter die Lupe genommen. Die Teilnahme am Programm ist grundsätzlich kostenlos, dennoch wurden etliche Klauseln als nachteilig für die Verbraucher eingestuft.
Urteil des Obersten Gerichtshofs
Der OGH entschied bereits über sieben der 14 Klauseln und erklärte sie für unzulässig. Ein besonders umstrittenes Thema war der Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Rabatte und Bonuspunkte. Die Richter stellten klar, dass die Mitglieder des Clubs durch die Bereitstellung ihrer persönlichen Daten für die Nutzung „bezahlen“ und daher Anspruch auf die versprochenen Leistungen hätten. Diese Entscheidung stützt sich auf die Erkenntnis, dass die versprochenen Vorteile in krassem Missverhältnis zu der erforderlichen Gegenleistung stehen, wenn kein Anspruch auf die Bonuspunkte und Rabatte besteht.
Weitere unzulässige Klauseln
Zu den geltend gemachten unzulässigen Klauseln gehörten auch Regelungen, die den Mitgliedern zur jederzeitigen Herausgabe der jö Karte verpflichten. Und die Möglichkeit des Betreibers zur außerordentlichen Kündigung, wenn dreimal jährlich nach Einlösung von Bonuspunkten ein Geschäft rückabgewickelt wird. Diese Rückabwicklungen können zum Beispiel aufgrund eines Gewährleistungsanspruches oder im Falle eines Rücktritts von einem Fernabsatzgeschäft vorkommen.
Verbraucherschutz
Petra Leupold, die Leiterin der Abteilung Klagen im VKI, kommentierte die Entscheidung des OGH mit den Worten: „Der OGH stärkt den Verbraucherschutz im Bereich ‚Bezahlen mit Daten‘ und trifft aus Verbrauchersicht wesentliche erste Klarstellungen zur Leistungsäquivalenz bei Kundenbindungsprogrammen“.
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