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Ihr müsst euch beeilen: Frist läuft bei Steuerausgleich ab!

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(FOTO: iStock)

Jedes Jahr steht der Steuerausgleich an. In den meisten Fällen ist er freiwillig. Es gibt jedoch auch Personen, die den Steuerausgleich machen müssen, und für diese Personen läuft nun eine erste, wichtige Frist ab.

„Im Regelfall wird der Steuerausgleich freiwillig beim Finanzamt eingereicht“, erklärt auch die Arbeiterkammer (AK). Manche Österreicher sind verpflichtet, den Steuerausgleich zu machen, was als Pflichtveranlagung bezeichnet wird. In diesem Artikel erklären wir, wann eine solche Pflichtveranlagung notwendig ist und welche Fristen beachtet werden müssen. Die erste Frist endet bereits Ende April.

In bestimmten Fällen ist es erforderlich, den Steuerausgleich für das vergangene Jahr bereits bis zum 30. April abzuschließen, sofern dies mittels des Papierformulars „L1“ geschieht. Wird der Ausgleich über „FinanzOnline“ abgewickelt, verlängert sich die Frist bis zum 30. Juni. Für wen diese Fristen gelten, erfahren Sie in der Infobox.

Wann ihr den Steuerausgleich bald einreichen müsst:

  • Wenn ihr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug hattet, etwa als Grenzgänger oder aus ausländischen Pensionen, und diese Einkünfte im Kalenderjahr mehr als 730 Euro betragen haben.
  • Wenn in der Personalabrechnung ein zu hohes Pendlerpauschale oder Pendlereuro angerechnet wurde,
  • Wenn der Familienbonus in der Lohnabrechnung zu Unrecht oder in überhöhtem Umfang berücksichtigt wurde.
  • Wenn ihr einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss bekommen habt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen.
  • Wenn ihr das Homeoffice-Pauschale steuerfrei in zu hohem Maß ausbezahlt bekommen habt.
  • Wenn ihr Einkünfte als österreichische Abgeordnete zum Europäischen Parlament hattet.
  • Wenn ihr steuerfreie Gewinnbeteiligungen oder Teuerungsprämien über 3.000 Euro erhalten habt.
  • Wenn die abzuführende Lohnsteuer nicht richtig abgeführt wurde.
  • Wenn ihr ein Öffi-Ticket vom Arbeitgeber erhalten habt, obwohl ihr die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.
  • Wenn ihr den Anti-Teuerungsbonus erhalten habt, obwohl euer Jahreseinkommen über 90.000 Euro liegt.
  • Wenn ihr als Sportler zu hohe steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen erhalten habt.
  • Wenn ihr einen kollektivvertraglichen Sozialfonds für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder das Bewachungsgewerbe in zu hohem Umfang steuerfrei erhalten habt.

Für einige Arbeitnehmer ist es jetzt erforderlich, den Steuerausgleich vorzunehmen, sie haben jedoch noch bis zum 30. September Zeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Ausgleich über das Papierformular oder „FinanzOnline“ durchgeführt wird. Diese Frist gilt in folgenden Situationen:

Frist dauert bis 30. September

  • Ihr zeitweise zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Bezüge hattet.
  • Der Alleinverdiener- oder Pensionistenabsetzbetrag angerechnet wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren.

Wann der Steuerausgleich erst nach Aufforderung des Finanzamts wirksam wird

Für einige Personen wird der Lohnsteuerausgleich erst nach Aufforderung durch das Finanzamt wirksam. Dies betrifft jedoch auch eine Reihe von Arbeitnehmern in Österreich. Hier findet ihr die Liste:

Wann der Steuerausgleich nach Aufforderung des Finanzamts wirksam wird:

  • Wenn ihr Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Bezüge für Truppenübungen, Zahlungen vom Insolvenz-Entgelt-Fonds, bestimmte Zahlungen aus der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge für einen Dienstleistungscheck erhalten habt.
  • Wenn ihr Pflichtversicherungsbeiträge oder Pensionsbeiträge rückerstattet bekommen habt.
  • Wenn ihr einen Freibetrag gemäß Freibetragsbescheid oder den Zuzugsfreibetrag erhalten habt.

Diese Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben.

In bestimmten Situationen müssen Arbeitnehmer sogar eine Einkommensteuererklärung einreichen. Für sie gelten ebenfalls die Fristen: bis zum 30. April per Papierformular und bis zum 30. Juni per „FinanzOnline“. Hier sind die relevanten Gründe:

Wann eine Einkommensteuererklärung notwendig ist:

  • Wenn ihr neben eurem Arbeitsverhältnis oder eurer Rente andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 Euro erzielt habt.
  • Wenn ihr Kapitaleinkünfte von mehr als 22 Euro erhalten habt, die nicht der österreichischen Kapitalertragssteuer unterliegen.
  • Wenn ihr Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung erzielt habt, für die keine Immobilienertragssteuer gezahlt wurde.